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Das Vorhandensein einer Software, die im Prüfmodus Grenzwerte einhält, im Normalbetrieb aber in einen anderen Modus mit höherem Schadstoffausstoß schaltet, stellt einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Frist zur Nachbesserung ist unzumutbar, wenn ein Softwareupdate erst elf Monate nach Mangelanzeige freigegeben wird. Die Pflichtverletzung ist nicht unerheblich, und der Hersteller haftet wegen sittenwidriger Täuschung auf Schadensersatz (§ 826 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |