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Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume an einem Radweg in unwegsamem, waldartigem Gelände erfordert keine umfassende Überprüfung jedes einzelnen Baumes im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich ohne konkrete Anzeichen für Gefahren. Eine solche Kontrolle ist aufgrund begrenzter personeller und sachlicher Ressourcen nicht realistisch und damit nicht zumutbar. Stattdessen ist eine visuelle Besichtigung vom Weg aus ausreichend, wobei bei erkennbaren Auffälligkeiten eine eingehende Untersuchung zu erfolgen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |