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Ein Unfall ist für den Fahrstreifenwechselnden nicht unabwendbar, wenn dieser die ihm gemäß § 7 Abs. 5 StVO obliegende doppelte Rückschaupflicht vor dem Fahrstreifenwechsel nicht beachtet. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein anderer Verkehrsteilnehmer zum Ausweichen gezwungen wird, was zu einer Kollision mit einem dritten Fahrzeug führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |