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Gewährleistungsansprüche wegen eines Fahrzeugmangels setzen eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus; eine solche Fristsetzung ist weder wegen Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 440 Satz 1, 3. Alt. BGB) noch aufgrund besonderer Umstände (§ 323 Abs. 2 Ziff. 3 BGB oder § 281 Abs. 2, 2. Alt. BGB) entbehrlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Folgemängel des Software-Updates oder eine Unzuverlässigkeit des Verkäufers vorliegen. Ein arglistiges Verhalten des Herstellers ist dem Vertragshändler nicht zuzurechnen, da der Hersteller weder Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) noch Wissensvertreter (§ 166 BGB) des Händlers ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |