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Landgericht Bonn v. 19.05.2017: Fristsetzung zur Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf; Entbehrlichkeit und Zurechnung von Herstellerarglist




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 19.05.2017 - 1 O 341/16) hat entschieden:

   Gewährleistungsansprüche wegen eines Fahrzeugmangels setzen eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus; eine solche Fristsetzung ist weder wegen Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 440 Satz 1, 3. Alt. BGB) noch aufgrund besonderer Umstände (§ 323 Abs. 2 Ziff. 3 BGB oder § 281 Abs. 2, 2. Alt. BGB) entbehrlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Folgemängel des Software-Updates oder eine Unzuverlässigkeit des Verkäufers vorliegen. Ein arglistiges Verhalten des Herstellers ist dem Vertragshändler nicht zuzurechnen, da der Hersteller weder Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) noch Wissensvertreter (§ 166 BGB) des Händlers ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Dieselskandal Software-Update
und
Dieselskandal - Software-Update


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (Rück-) Zahlung von 34.316,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges aus den §§ 346 Abs.1, und Abs.2 Ziffer 1., 348, 322 Abs.1, 437 Ziffer 2. BGB oder den §§ 280 Abs.1 und Abs.3, 281 Abs.1, 437 Ziffer 3. BGB. Es fehlt an einer diese Gewährleistungsansprüche auslösenden erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Beklagten (vgl. §§ 323 Abs.1, 281 Abs.1 Satz 1, 437 Ziffern 2. und 3. BGB).

1. Eine ausdrückliche Fristsetzung nebst Aufforderung zur Nacherfüllung durch den Kläger ist unstreitig nicht erfolgt. Aber auch das im Tatbestand zitierte Schreiben vom 22.09.2016 enthält keine Nachbesserungsaufforderung, sondern erklärt unmittelbar gegenüber der Beklagten den Vertragsrücktritt (vgl. dazu LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16 = BeckRS 2017, 106026 Rd.50 und Rd.60).

Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe diverse Anfragen abschlägig beschieden und ihm mitgeteilt, dass eine Nachbesserung noch nicht möglich sei, erfüllt in dieser Allgemeinheit nicht die erforderlichen Voraussetzungen an eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Nacherfüllung im Sinne von § 323 Abs.1 BGB (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 323 Rd.13 m.w.N.), zumal es an einer Fristsetzung fehlt. Im Übrigen hat der Kläger die von der Beklagten bestrittene Fristsetzung (S.47 der Klageerwiderung; S.11 des Schriftsatzes vom 21.03.2017) nicht unter Beweis gestellt. Das Schreiben vom 22.09.2016 erwähnt vorprozessuale Nachbesserungsaufforderungen nicht.

2. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war weder wegen einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung im Sinne von § 440 Satz 1, 3. alt. BGB noch aufgrund besonderer Umstände im Sinne von § 323 Abs.2 Ziffer 3. BGB oder § 281 Abs.2, 2. alt. BGB entbehrlich.

a) § 440 Satz 1, 3 alt. BGB knüpft ein sofortiges Rücktrittsrecht des Käufers an die Unzumutbarkeit der Art der Nacherfüllung (vgl. BGH NJW 2017, 153, 154 Rd.22; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 440 Rd.8). Diese Unzumutbarkeit kann sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles neben der Art und dem Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers auch aus einer Unzuverlässigkeit des Verkäufers und aus diesem vorzuwerfenden Nebenpflichtverletzungen sowie einem dadurch möglicherweise gestörten Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien ergeben (BGH, aaO. Rd.23; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 440 Rd.8 m.w.N.). Dabei trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ergeben könnte (vgl. BGH NJW 2009, 1341ff. = juris Rd.15; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 440 Rd.11; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2013, § 440 Rd.42).

aa) Nähere Tatsachen, aus denen die begründete Befürchtung gestützt werden könnte, dass das beabsichtigte Software-Update zu Folgemängeln in Form negativer Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch, die CO²-Emissionen sowie das Fahrverhalten seines Fahrzeuges führen könnte, hat der Kläger nicht dargetan (vgl. auch den abweichenden Fall LG Bückeburg, Urteil vom 11.01.2017 - 2 O 39/16 - unter B.I.b.aa) = BeckRS 2017, 102958). Denn zu dem für die Beurteilung der Unzumutbarkeit aus der Perspektive des Käufers maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers lag nach dem substantiierten Vorbringen der Beklagten (Anlage B4 vom 21.07.2016) nicht nur die Freigabe der entsprechenden technischen Maßnahmen durch das Kraftfahrt-Bundesamt vor. Vielmehr bestand ausweislich des im Tatbestand zitierten Schreibens der Beklagten vom 06.10.2016 auch ein genauer Ablaufplan für die erarbeiteten technischen Nachbesserungsmaßnahmen in Form eines Software-Updates, der von der W AG bereits mit Schreiben vom Februar 2016 angekündigt worden war.

Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte aus Sicht eines verständigen Kunden für die Möglichkeit von Folgemängeln sind vor diesem Hintergrund weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen worden (vgl. auch die abweichenden Umstände bei LG Bückeburg, aaO.; LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016 - 2 O 83/16 = NJW-RR 2016, 1397, 1398; LG Dortmund, Urteil vom 29.09.2016 - 25 O 49/16 = zusammenfassend Lempp NZV 2017, 48). Insbesondere bietet die streitgegenständliche Softwareinstallation in das Fahrzeug des Klägers keine Grundlage für die (berechtigte) Befürchtung, das Fahrzeug werde nie frei von herstellungsbedingten Mängeln sein (vgl. BGH NJW 2013, 1523ff. = juris Rd.28 - zu einem sogenannten "Montagsauto"). Denn es fehlt gerade an einer im vorliegenden Fall zutage getretenen besonderen Fehleranfälligkeit des Fahrzeuges, auf die diese Befürchtung gestützt werden könnte (vgl. BGH NJW 2013, 1523ff. = juris Rd.28; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 440 Rd.8 m.w.N.).

bb) Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung für den Kläger ergibt sich auch nicht aus einer Unzuverlässigkeit der Beklagten als Verkäuferin oder aus ihr vorzuwerfenden Vertragspflichtverletzungen.

Zwar wird im Falle einer arglistigen Täuschung des Käufers durch den Verkäufer in der Regel die Unzumutbarkeit im Sinne von § 440 Satz 1, 3. alt. BGB zu bejahen sein, weil der Verkäufer dort durch sein Verhalten die für eine dem Käufer zumutbare Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt hat und infolge seines Verhaltens auch keinen Schutz vor den mit der Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen verdient (vgl. BGH NJW 2009, 2532, 2534 Rd.17 - zu §§ 323 Abs.2 Ziffer 2., 281 Abs.2 BGB; BGH NJW 2008, 1371, 1373 Rd.19 - zu § 323 Abs.2 Ziffer 3. BGB; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 440 Rd.8). Hier liegt jedoch ein die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze begründendes Verhalten der Beklagten nicht vor.

Ob die W AG als Herstellerin den objektiven und subjektiven Tatbestand der Arglist erfüllt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre dieses Verhalten des Wkonzerns der Beklagten in Ermangelung einer rechtlichen Grundlage hierfür nicht zuzurechnen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 - 7 W 26/16 = MDR 2016, 1016; offen - "zweifelhaft" - bei LG Bückeburg, aaO., unter B.I.b.cc)). Denn der Hersteller des Fahrzeuges ist weder ein Erfüllungsgehilfe des Vertragshändlers im Sinne von § 278 BGB noch ist der Vertragshändler rechtsgeschäftlicher oder Wissensvertreter des Herstellers im Sinne von § 166 BGB (BGH NJW 2014, 2183f. - zu § 278 BGB; BGH NJW 1996, 1339f. - zu § 166 BGB; Ring NJW 2016, 3121, 3124f. unter II.2.d) jeweils m.w.N.).

Die aus den Zitaten der Korrespondenz der Parteien im Tatbestand dieser Entscheidung ersichtliche voraussichtliche Einbindung der W AG in die technische Ausgestaltung der beabsichtigten Nacherfüllung, insbesondere die Entwicklung des Software-Updates, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung (a.A. LG Krefeld, aaO., NJW-RR 2016, 1397, 1399). Es fehlt gerade im vorliegenden Fall an der für die kaufvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien entscheidende arglistbegründende Verhaltensweise der Beklagten, die die Vertrauensgrundlage der Vertragsparteien erschüttert haben könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der faktischen Nähe der Beklagten zu der W AG als Herstellerin einschließlich der mit dem Vertriebssystem der Vertragshändler verbundenen wirtschaftlichen und finanziellen Einflussmöglichkeiten (vgl. dazu LG Krefeld, aaO.). Denn die hier im Rahmen § 440 Satz 1, 3 alt. BGB vorzunehmende Würdigung des Einzelfalles (oben unter 2.a)) knüpft an eine Beeinträchtigung der Interessen des Käufers durch das Verhalten der Beklagten als Verkäuferin sowie an begründete Befürchtungen gegen die technische Eignung der vorgeschlagenen Nachbesserungsmaßnahmen (oben unter 2.a)aa)) an. Allgemein auf das Vertragshändlersystem gestützte und ihrem Inhalt nach nicht näher spezifizierte Befürchtungen aus dem "W3-Abgasskandal" (so Ring NJW 2016, 3121) bleiben deshalb außer Betracht.

b) Für eine Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung im Sinne von § 323 Abs.2 Ziffer 3. BGB oder § 281 Abs.2, 2. alt. BGB gelten die Ausführungen unter 2.a)aa) und bb) entsprechend.

Diese Vorschriften setzen abweichend von § 440 Satz 1, 3. alt. BGB eine Abwägung der wechselseitigen Interessen des Käufers und des Verkäufers voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 323 Rd.22 m.w.N.), die aus den eingangs dargestellten Erwägungen zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis führen. Der Umstand, dass der Kläger in Kenntnis der hier diskutierten Nachbesserungsproblematik durch das Schreiben vom Februar 2016 bis zu dem Vertragsrücktritt vom 22.09.2016 gegenüber der Beklagten nicht vorstellig geworden ist und sein Fahrzeug ausweislich der angegebenen - streitigen - 13.500 Fahrtkilometer weiterhin beanstandungsfrei genutzt hat, spricht darüber hinaus gegen ein Recht zum sofortigen Vertragsrücktritt. Die Begründung des Rücktritts in dem Schreiben vom 22.09.2016 mit den kurz zuvor ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Krefeld vom 14.09.2016 indiziert vielmehr, dass der Vertragsrücktritt des Klägers erst hierdurch ausgelöst worden ist.

3. Der gemäß den §§ 256 Abs.1, 756 Abs.1, 765 Ziffer 1. ZPO zulässige Feststellungsantrag ist aus den vorstehenden Erwägungen gleichsam nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 34.316,00 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2017/1_O_341_16_Urteil_20170519.html - DE:LGBN:2017:0519.1O341.16.00

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