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Beim Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer darlegen und nachweisen, dass die erworbene Sache nicht den Qualitäts-, Leistungs- und Eignungsstandards entspricht und sich die Vertragswidrigkeit binnen sechs Monaten nach Lieferung des Gutes tatsächlich herausgestellt hat. Kann ein Sachverständiger keine verbindliche Feststellung zum Zeitpunkt des Vorliegens der Mängel treffen, ist der Käufer beweisfällig geblieben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |