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Ein Fahrzeug ist mangelhaft, wenn die eingebaute Software im Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß vortäuscht, als er im Fahrbetrieb entsteht. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, da die Vertrauensgrundlage beschädigt ist. Arglistigkeit liegt vor, wenn der Verkäufer über den Einbau einer solchen Software nicht aufklärt, da eine Aufklärungspflicht besteht und die Werthaltigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |