Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 10.05.2017: Zur hälftigen Haftung bei unaufklärbarem Unfallhergang und fehlender Verwirklichung der Betriebsgefahr eines Motorrads




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 10.05.2017 - 3 O 263/15) hat entschieden:

   Kann der genaue Unfallhergang zwischen einem Pkw und einem Motorrad nicht bewiesen werden, greift zugunsten keiner Partei ein Anscheinsbeweis. Die Nichterweislichkeit führt zu einer hälftigen Haftungsquote beider Parteien. Die dem Motorrad innewohnende höhere Betriebsgefahr führt nicht zu einer höheren Haftungsquote, wenn sie sich nicht verwirklicht hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.008,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 218,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 51 %, die Beklagten zu 49 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG liegen vor.

Es kam bei dem Betrieb des Pkws und des Motorrades zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Beklagte zu 1) ist Halter des Motorrades. Der Pkw der Klägerin wurde bei der Kollision beschädigt. Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr gefahrenen Pkws. Sie hat dargelegt und bewiesen, dass sie mit Zahlung der letzten Rate des Kaufpreises Eigentümerin des Pkws geworden ist.

Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ausgeschlossen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden wäre, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn selbst ein besonders umsichtiger Idealfahrer es bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindern können. Insoweit obliegt es jeder Partei, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ergibt. Ein solcher Nachweis gelingt vorliegend beiden Parteien nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Unfallhergang nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es konnte nicht geklärt werden, ob der Schaden vorwiegend von der Klägerin oder dem Beklagten zu 1) verursacht wurde.

Durch das Gutachten des Sachverständigen M vom 27.06.2016 konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts geklärt werden, ob sich die Klägerin mittig eingeordnet und fahrend im Abbiegevorgang befand und dabei den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte oder ob die Klägerin am rechten Fahrbahnrand stand und plötzlich los fuhr. Basierend auf den zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen lasse sich, so der Sachverständige in seinem Gutachten, weder klären, wie die Sturzphase des Motorrades ablief, noch aus welcher Position das klägerische Fahrzeug den Abbiegevorgang einleitete. Es lasse sich auch nicht feststellen, ob das Einbiegen aus einer stetigen Fahrbewegung erfolgte oder aus dem Stillstand am rechten Fahrbahnrand. Der Vorgang der Annäherung der beiden Fahrzeuge lasse sich ebenso wenig rekonstruieren. Fahrlinie und Geschwindigkeit des Pkws seien nicht zu ermitteln. Ob die Klägerin den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte, lasse sich auch nicht klären.

Diese Feststellungen waren für das Gericht glaubhaft. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten von zutreffenden Anschlusstatsachen ausgegangen. Er hatte Einsicht in die Gerichtsakte sowie die Akte der Staatsanwaltschaft. Dabei konnte er auf die nach dem Unfall gemachten Lichtbilder zurück greifen. Desweiteren konnte er sich einen unmittelbaren Eindruck von dem Unfallort verschaffen und diesen vermessen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Auch die Aussage der Zeugin T vermag nicht zu einer Überzeugung des Gerichts in Bezug auf den Unfallhergang führen.

Die Zeugin hat ausgesagt, die Klägerin habe sie auf der linken Seite rauslassen wollen. Die Klägerin lasse sie aber nicht immer dort raus. Manchmal steige sie auch auf der rechten Seite aus, wenn dort Parkplätze frei seien. Die Klägerin sei mittig eingeordnet gewesen und habe ihre Geschwindigkeit reduziert, um abbiegen zu können und sei dabei ca. 10 bis 15 km/h gefahren. Nach rechts rüber gefahren sei die Klägerin nicht. Sie habe auch den Blinker gesetzt. Darauf achte sie - die Zeugin - immer. Die Klägerin habe noch Gegenverkehr durchlassen müssen, danach habe sie etwas beschleunigt, um auf die andere Seite zu kommen. Der Zusammenstoß sei kurz vor Erreichen des Bürgersteigs erfolgt.

Zwar führt die Tatsache, dass die Zeugin die Schwester der Klägerin ist und ihr nahe steht, nicht zu einer generellen Unglaubwürdigkeit. Jedoch wirkte die Aussage, als wolle die Zeugin der Klägerin helfen. Auffallend waren die zum Teil wörtlichen Übereinstimmungen mit der Einlassung der Klägerin. Die Aussage der Zeugin war in Teilen auch nicht glaubhaft. Die Klägerin fährt die Zeugin desöfteren nach Hause und ein Erinnern an die konkrete Situation vor dem Unfall erscheint wenig überzeugend. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zudem, dass die Zeugin im Kernbereich des Geschehens Detailwissen hatte, in Randbereichen jedoch nicht. Einerseits hat sie ausgesagt, sie erinnere sich an das Setzen des Blinkers, andererseits konnte sie sich nicht an die Parksituation auf der rechten Seite erinnern. Dort lässt die Klägerin sie aber nach ihrer eigenen Aussage auch manchmal aussteigen. Es erscheint vor allem unglaubhaft, dass sich die Zeugin an das Setzen des Blinkers so genau erinnert, da dies ein Vorgang ist, der für den Beifahrer völlig ohne Bedeutung ist.

Zur Kollision an sich ist die Aussage der Zeugin bereits nicht ergiebig. Hierzu konnte sie keine konkreten Angaben machen. Jedenfalls hat sie nach ihrer Aussagen den Beklagten zu 1) vorher nicht wahrgenommen.

Da das genaue Unfallgeschehen durch die Parteien nicht bewiesen werden konnte, greift zugunsten keiner Partei ein Anscheinsbeweis. Die Nichterweislichkeit führt dazu, dass allein die jeweiligen feststehenden Verursachungsbeiträge abgewogen werden müssen. Danach tragen die Klägerin und die Beklagten jeweils die hälftige Quote. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge lässt beide als gleichwertig erscheinen. Den in Betracht kommenden Varianten des Unfallgeschehens wohnt eine vergleichbare Gefahr inne, da es sich um komplexe Vorgänge im Straßenverkehr handelt. Stand die Klägerin am rechten Fahrbahnrand und fuhr plötzlich los, als der Beklagte zu 1) vorbeifahren wollte, haben sowohl sie als auch der Beklagte zu 1) nicht die nach § 1 Abs. 1 StVO erforderliche Sorgfalt gewahrt und Rücksicht auf den jeweils anderen als Verkehrsteilnehmer genommen. Lag ein Abbiegevorgang der Klägerin vor, so hat sie § 9 Abs. 5 StVO verletzt. Der Beklagte zu 1) hätte durch sein Überholen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verletzt.

Im Rahmen der Abwägung führt auch die dem Motorrad des Beklagten zu 1) innewohnende höhere Betriebsgefahr nicht zu einer höheren Haftungsquote. Denn die Betriebsgefahr, die der Instabilität des Motorrades geschuldet ist, hat sich nicht verwirklicht.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten Anspruch auf Ersatz der kausalen Schäden, soweit sie nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähig sind.

Die Reparaturkosten stellen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Höhe nach nur teilweise einen ersatzfähigen Schaden dar. Insoweit ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von 5.290,24 Euro netto entstanden. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass bei der Fehlerspeicherauslesung lediglich die Hälfte des Arbeitswertes, den die Klägerin geltend macht, erforderlich wäre, was einem Betrag von 35,60 Euro netto entspreche. Da das Lackieren von Kotflügel und Tür nur in ausgebautem Zustand möglich sei, sei eine Abrechnung einer Lackierung nach Einbau nicht möglich und die Vorbereitungszeit geringer anzusetzen, was einem Wert von 70,56 Euro netto entspreche. Der UPE-Aufschlag sei hingegen mit 8 % unter den marktüblichen 10 % angesetzt worden und daher nicht zu beanstanden. Ohne einen solchen Aufschlag seien Ersatzteile in der Umgebung der Klägerin nicht zu bekommen.

Diese Ausführungen waren für das Gericht glaubhaft. Da der Wert der Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt, ist er ersatzfähig. Auch bei einer fiktiven Abrechnung kann der UPE-Aufschlag einbezogen werden, wenn er marktüblich ist. So liegt der Fall hier.

Die Gutachterkosten stellen ebenfalls einen nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden dar. Sie sind zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig. Die Klägerin hat ihrer Darlegungs- und Beweislast durch Vorlegung der Rechnung des von ihr beauftragten Sachverständigen Genüge getan. Inwieweit die geltend gemachten Kosten nicht erforderlich sein sollen, haben die Beklagten nicht weiter ausgeführt. Ein generelles Bestreiten genügt nicht. Die geltend gemachten Pauschalen für Fahrt-, Foto-, EDV- und sonstige Nebenkosten sind nach richterlicher Schätzung gem. § 287 ZPO auch erforderlich.

Die Klägerin ist insoweit auch aktivlegitimiert, denn der Schadensersatzanspruch wurde an sie nach § 398 BGB wirksam zurück abgetreten.

Auch eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro kann die Klägerin als ersatzfähigen Schaden geltend machen.

Somit ergibt sich folgender Schaden:

Reparaturkosten 5.290,74 Euro

Gutachterkosten 701,51 Euro

Auslagenpauschale 25,00 Euro

6.017,25 Euro.

Der insgesamt bestehende Anspruch in Höhe von 6.017,25 Euro ist aufgrund des hälftigen Mitverschuldens der Klägerin auf 3.008,62 Euro zu kürzen.

Desweiteren stehen der Klägerin gegen die Beklagten auch Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu. Die Beklagten befinden sich aufgrund des Aufforderungsschreibens der klägerischen Prozessbevollmächtigten seit dem 10.03.2015 in Verzug.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zudem einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

Die Höhe hängt von dem Maß der Beeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Schadensfolge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist, sowie der Schwere der Belastungen, die vor allen durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt wird.

Das Gericht erachtet vorliegend einen Betrag von insgesamt 500,00 Euro als angemessen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass eher geringfügige Beeinträchtigungen vorlagen. Die Klägerin erlitt die im Tatbestand beschriebenen Verletzungen, die durch Schonung und leichte Medikation behandelt wurden. Sie war etwa zwei Monate schmerzhaft bewegungsbeeinträchtigt. Dauerfolgen hat sie jedoch nicht erlitten. Sie ist wieder voll arbeitsfähig. Bei der Höhe des Anspruchs war ebenfalls das Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 50 % zu berücksichtigen, so dass sich ein Schmerzensgeldanspruch von 250,00 Euro ergibt.

Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagten Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, allerdings nur nach dem Wert des zugesprochenen Anspruchs. Insoweit ergibt sich folgende Berechnung:

Gegenstandswert: 3.258,62 Euro

0,65 Geschäftsgebühr 163,80 Euro

Auslagenpauschale 20,00 Euro

19 % Umsatzsteuer 34,92 Euro

218,73 Euro.

Die Klägerin kann diesen Anspruch auch geltend machen, denn die Rechtsschutzversicherung hat den kraft Gesetzes nach § 86 VVG auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch an die Klägerin gem. § 398 BGB abgetreten.

Auch insoweit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß § 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: bis 7.000,00 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2017/3_O_263_15_Urteil_20170510.html - DE:LGW:2017:0510.3O263.15.00

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