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Kann der genaue Unfallhergang zwischen einem Pkw und einem Motorrad nicht bewiesen werden, greift zugunsten keiner Partei ein Anscheinsbeweis. Die Nichterweislichkeit führt zu einer hälftigen Haftungsquote beider Parteien. Die dem Motorrad innewohnende höhere Betriebsgefahr führt nicht zu einer höheren Haftungsquote, wenn sie sich nicht verwirklicht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |