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Ein Fahrzeug, bei dem eine Software verbaut wurde, durch welche die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden, weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Ein Käufer darf erwarten, dass ein erworbenes Fahrzeug tatsächlich die angegebenen Abgaswerte erzielt und nicht nur durch eine bestimmte Software in der Lage ist, diese Werte kurzzeitig auf dem Prüfstand zu erreichen. Eine zu kurz bemessene Frist zur Nachbesserung setzt eine angemessene Frist in Gang. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |