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Ein Anspruch aus einem Garantieversicherungsvertrag bei Motorschaden durch Zahnriemenriss ist nicht ausgeschlossen, wenn die vertraglichen Bestimmungen einen Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit der Verletzung von Wartungsobliegenheiten zulassen und die unterbliebenen Wartungen nachweislich nicht ursächlich für den Schadenseintritt waren. Dies gilt insbesondere, wenn der Zahnriemenwechsel nach Wartungsplan noch nicht fällig war und eine Sichtkontrolle des Zahnriemens bei den unterlassenen Inspektionen nicht vorgesehen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |