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Von dem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB kann abgesehen werden, wenn die Regelwirkung des § 316 Abs. 2 Nr. 2 StGB entkräftet ist, weil sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges erwiesen hat. Dies kann der Fall sein, wenn die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen wurde, der Angeklagte seit 20 Monaten weiter am Straßenverkehr teilgenommen hat, sein Verhalten seit der erstinstanzlichen Verurteilung beanstandungsfrei war und keine einschlägigen Vorstrafen wegen Alkohol im Straßenverkehr vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |