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Landgericht Kleve v. 24.03.2017: Zur Restwertberechnung nach Verkehrsunfall: Regionaler Markt, Zumutbarkeit höherer Angebote und Zurechnung von Sachverständigenkenntnis




Das Landgericht Kleve (Urteil vom 24.03.2017 - 2 O 386/14) hat entschieden:

   Bei der Berechnung des Fahrzeugschadens ist auf den regionalen Markt am Wohnort des Leasingnehmers und Unfallort abzustellen. Der Geschädigte muss sich höhere Restwertangebote nicht entgegenhalten lassen, wenn das Unfallfahrzeug zum Zeitpunkt des Erhalts des Angebots bereits veräußert war, da dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Eine Kenntnis des Sachverständigen von höheren Restwertangeboten ist dem Geschädigten nicht zuzurechnen, da der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.395,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.044,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in Höhe von 8.395,25 Euro begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und daher abzuweisen.

I.

Die Klägerin hat - unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlungen - einen Anspruch in Höhe von noch restlichen 8.395,25 Euro.

1) Bei der Berechnung Fahrzeugschadens ist entsprechend den - inhaltlich nicht angegriffenen - Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. E ein Restwert in Höhe von 21.764,71 Euro netto zugrunde zu legen.

a) Richtigerweise ist hierbei auf den regionalen Markt in Sonsbeck und Umgebung abzustellen. Hierbei handelt es sich um den Wohnort des Leasingnehmers sowie den Unfallort. Allein der Umstand, dass der Leasingnehmer nach - bestrittenem - Vortrag der Beklagten sein Fahrzeug regelmäßig in Aachen warten ließ, hat nicht zur Folge, dass der maßgebliche regionale Markt eine diesbezügliche Ausweitung erfahren müsste.

b) Die Klägerin muss sich die ihr durch die Beklagte zu 2) übermittelten, höheren Restwertangebote nicht entgegenhalten lassen. Insbesondere muss sie sich nicht dem Einwand aussetzen, sie habe den Schaden nicht zumutbar gemindert (§ 254 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. BGB), weil sie ein zumutbares höheres Restwertangebot der Beklagten nicht angenommen habe. Denn das Unfallfahrzeug war zum Zeitpunkt des Erhalts des Restwertangebots bereits veräußert. Die Klägerin war nicht verpflichtet, auf ein Restwertangebot der Beklagten, insbesondere eines außerhalb des allgemeinen regionalen Marktes, zu warten, weil dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde (vgl. BGH NJW 1993, 1849; NJW 2000, 800; NJW 2011, 667). Der Geschädigte ist nur unter besonderen Umständen gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, statt sein Fahrzeug in der grundsätzlich zulässigen Weise zum im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern. Derartige Ausnahmen müssen jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürften insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von dem Schädiger gewünschte Verwertungsmethode aufgezwungen wird (vgl. u. a. BGH NJW 2010, 2722). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der Geschädigte "Herr des Restitutionsgeschehens" ist (BGH a. a. O.). Ihm aufzuerlegen, (stets) abzuwarten, bis der Schädiger bzw. dessen Versicherung den Restwert geprüft und weitere Angebote eingeholt hat, würde diesen Umstand weitgehend unberücksichtigt lassen (vgl. AG Hamburg-St. Georg, NJW-RR 2014, 667).

c) Auch das am 26.01.2014 über die Restwertbörse AUTOonline abgegebenen Angebot in Höhe von 31.560,- Euro brutto muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen.

aa) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass der Zeuge Q die Klägerin von diesem Angebot in Kenntnis gesetzt hätte. Zwar ist die Kammer nicht vollständig von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Q überzeugt. Selbst wenn jedoch die Vermutung der Beklagten zuträfe, dass der Zeuge zu ihrem Nachteil kollusiv mit dem Autohaus B zusammenwirkte, wäre damit noch nicht der Nachweis erbracht, dass auch die Klägerin als Eigentümerin des betroffenen Fahrzeugs in eine derartige, rechtswidrige Absprache involviert war. Insbesondere mit Blick auf das allein bei der Klägerin liegende Risiko der - ggf. prozessualen - Realisierung ihrer Ersatzforderung gegenüber den Beklagten bestehen für eine derartige Beteiligung auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte.

bb) Die Klägerin muss sich eine etwaige Kenntnis des Zeugen Q nicht zurechnen lassen. Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für eine derartige Zurechnung. Der Zeuge Q ist nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin, so dass § 278 BGB als Zurechnungsnorm ausscheidet. Auch eine Anwendung des § 166 BGB verhilft den Beklagten insoweit nicht zum Erfolg. Insbesondere ist der Sachverständige nicht - anders als der in der beklagtenseits zitierten Entscheidung tätigte Rechtsanwalt - von der Klägerin zur Schadensregulierung eingeschaltet worden.

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Audizentrum B. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 11.02.2016 darauf hingewiesen, dass die Behauptung der Beklagten, das Autohaus B sei von er Klägerin umfassend mit der Schadensregulierung und -abwicklung beauftragt und entsprechend bevollmächtigt worden, eine Behauptung ins Blaue hinein darstellt, der nicht nachzugehen ist. Unabhängig davon kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme eine Kenntnis der Mitarbeiter des Autohauses ohnehin nicht als nachgewiesen angesehen werden (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu aa).

2) Von der Rechnung der Fa. Audi Zentrum B vom 29.01.2014 ist ein Teilbetrag in Höhe von 998,20 Euro durch die Beklagten zu erstatten.

a) Dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 19.03.2015 hinsichtlich der Berechtigung der Positionen "Freilegung des Unfallschadens zur Gutachtenerstellung" und "Messung des Fahrzeugs vorne u. hinten" sind die Beklagten prozessual nicht entgegengetreten, weshalb diese (Teil-)Forderungen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sind.

b) Die auf den eigentlichen Abschleppvorgang nach Aachen entfallenden Kosten in Höhe von 692,20 Euro stellen keinen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schaden mehr dar. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt das allgemeine Wirtschaftlichkeitspostulat, nach welchem der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert (BGH NJW 1976, 1396). Beschreitet der Geschädigte nicht den X2 des geringsten Aufwandes, dann verliert er zwar nicht seinen Anspruch auf Geldersatz; dieser beschränkt sich in diesem Fall aber auf den nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitspostulats "erforderlichen", also den niedrigeren Betrag (BGH NJW 2009, 3713). Vorliegend sind objektive Gründe für ein kostenträchtiges Abschleppen des Fahrzeugs bis nach Aachen nicht ersichtlich. Die Kammer schätzt insofern nach § 287 ZPO die angemessenen Kosten für ein Abschleppen in eine dem Unfallort nähergelegene Werkstatt mit dem auch von der Beklagtenseite in Ansatz gebrachten Betrag in Höhe von 250,- Euro netto.

3) Die Kostenpauschale beläuft sich nach ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer auf 25,- Euro.

4) Hieraus folgt nachstehende Berechnung der Klageforderung:

5) Ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Fa. Q & Partner scheidet - ungeachtet der Frage, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht - schon deshalb aus, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2015 die Abtretung erklärt und eine mögliche diesbezügliche Forderung der Beklagten damit bereits erfüllt hat.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 S. 1 BGB. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten. Auszugehen ist insoweit von einem berechtigten Streitwert in Höhe von 22.955,97 Euro, so dass sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.044,40 Euro errechnet (1,3 x 788,- Euro + 20,- Euro). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 709 ZPO zugrunde.

Unterschrift

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/lg_kleve/j2017/2_O_386_14_Urteil_20170324.html - DE:LGKLE:2017:0324.2O386.14.00

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