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Bei der Berechnung des Fahrzeugschadens ist auf den regionalen Markt am Wohnort des Leasingnehmers und Unfallort abzustellen. Der Geschädigte muss sich höhere Restwertangebote nicht entgegenhalten lassen, wenn das Unfallfahrzeug zum Zeitpunkt des Erhalts des Angebots bereits veräußert war, da dies die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde. Eine Kenntnis des Sachverständigen von höheren Restwertangeboten ist dem Geschädigten nicht zuzurechnen, da der Sachverständige kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |