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Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass ein Auffahrender für den Unfall verantwortlich ist, weil er den nötigen Sicherheitsabstand oder die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit nicht eingehalten hat. Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge haften die Beklagten gemäß § 17 Abs.2 StVG allein für die Unfallfolgen. Die Harmlosigkeitsgrenze für ein HWS-Schleudertrauma ist bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 12-16 km/h eindeutig überschritten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |