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Landgericht Aachen v. 22.03.2017: Zur Haftung bei Auffahrunfall und Kausalität eines HWS-Schleudertraumas bei Überschreiten der Harmlosigkeitsgrenze




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 22.03.2017 - 8 O 175/14) hat entschieden:

   Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass ein Auffahrender für den Unfall verantwortlich ist, weil er den nötigen Sicherheitsabstand oder die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit nicht eingehalten hat. Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge haften die Beklagten gemäß § 17 Abs.2 StVG allein für die Unfallfolgen. Die Harmlosigkeitsgrenze für ein HWS-Schleudertrauma ist bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 12-16 km/h eindeutig überschritten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall


Tenor:

1.Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 aus 3.500,00 € sowie die Beklagten zu 1) und zu 2) seit dem 24.5.2014 und die Beklagte zu 3) seit dem 27.5.2014 aus weiteren 1.000,00 € zu zahlen.

2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin 2.253,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2013 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 00.00.0000 auf der Trierer F-Straße in Aachen entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 782,07 € Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen und zwar die Beklagten zu 1) und zu 2) seit dem 24.5.2014 und die Beklagte zu 3) seit dem 27.5.2014.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 91 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die zulässige Klage hat auch in der Sache selbst in überwiegendem Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 00.00.0000 gemäß §§ 7, 18 STVG, 115 Abs.1 Nr. 1 VVG ein Anspruch auf Ersatz der eingeklagten und unfallbedingt entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu, lediglich hinsichtlich des eingeklagten Haushaltsführungsschadens ist die Klage teilweise, nämlich in Höhe von 720,00 €, sowie teilweise in Bezug auf die außergerichtlichen Anwaltskosten unbegründet.

1.

Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge haften die Beklagten gemäß § 17 Abs.2 StVG allein für die Unfallfolgen.

Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass ein Auffahrender für den Unfall verantwortlich ist, weil er den nötigen Sicherheitsabstand (§ 4 Abs.1 StVO) oder die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit (§ 3 Abs.1 StVO) nicht eingehalten hat bzw. unaufmerksam gewesen ist. Die Beklagten haben demgegenüber nicht den Beweis dafür führen können, dass die Klägerin den Unfall dadurch mitverursacht hat, dass sie ihre Absicht, an der Kreuzung links abzubiegen, nicht rechtzeitig durch Setzen des Blinkers angekündigt hat. Der Beklagte zu 1) hat zwar im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass er keine Blinkzeichen gesehen habe, hiermit in Widerspruch stehen aber die Bekundungen der Klägerin, derzufolge sie den Blinker gesetzt hatte. Objektive Anhaltspunkte, die für die Richtigkeit der Darstellung des Beklagten und gegen die der Klägerin sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Berufung der Beklagten darauf, dass die Klägerin durch Medikamenteneinnahme den Unfall mitverursacht haben könnte, ist - da ein unterbliebenes Blinken nicht bewiesen worden ist - ebenfalls ohne Erfolg.

Selbst wenn für die Klägerin der Unfall nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs.3 StVG gewesen sein sollte, so wiegt im Rahmen der nach § 17 Abs.2 vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeitrag der Beklagtenseite so schwer, dass die Beklagten ohne Einschränkung haften, zumal sich die Klägerin auf einer ausdrücklich auch für den Linkabbieger gekennzeichneten Spur befunden hat, auf der der Geradeausfahrer sich auf Linksabbieger jedenfalls einzustellen hat.

2.

Der Klägerin steht aufgrund des Unfalles ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 4.500,00 € zu.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin unfallbedingt ein HWS Schleudertrauma sowie eine HWS Distorsion erlitten hat. Die Frage, ob sich die Klägerin bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat und die die haftungsbegründende Kausalität betrifft, unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH , Urteil vom 8.7.2008 - VI ZR 274/07 - juris).

Der Sachverständige Dr. Q2, dessen Sachkunde der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, hat hier in überzeugender und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass an der Untergrenze eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von ca. 12 km/h und an der Obergrenze von ca. 16 km/h auf klägerischen Pkw und die Klägerin eingewirkt hat, so dass die sog. Harmlosigkeitsgrenze in Form einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von weniger als 10 km/h eindeutig überschritten worden ist. Nach den ebenso überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr.G weist die unmittelbar nach dem Unfallereignis auftretende Beschwerdesymptomatik, wie sie von den behandlenden Ärzten dokumentiert worden ist, im Verein mit den röntgenologischen Befunden auf eine unfallbedingte Zerrung (Distorsion) der Halswirbelsäule hin. Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die festgehaltende Beschwerdesymptomatik auf der Schilderung von Beschwerden durch die Klägerin beruht, spricht die in den Röntgenaufnahmen dokumentierte Steilstellung der Halswirbelsäule und die bei der körperlichen Untersuchung am 6.6.2013 festgestellte Rotationseinschränkung dafür, dass die zeitnah beklagten Beschwerden, die mit der Diagnose in Einklang zu bringen sind, tatsächlich vorgelegen haben. Die Beeinträchtigungen sind - so nachvollziehbar der Sachverständige - nicht auf eine degenerative Vorerkrankung zurückzuführen. Eine im Jahr 20120 nach einem Verkehrsunfall mit Zerrung der Halswirbelsäule durchgeführte Kernspintomographie zeige keine Veränderungen bzw. keine Verletzungen an Knochen, Bandscheiben und Nervenstrukturen. Demgegenüber war bei der nach dem streitgegenständlichen Unfall durchgeführten Kernspintomographie zwar eine leichte Bandscheibenvorwölbung im Bereich der HWS zu erkennen, dass diese geeignet gewesen ist, Schmerzen zu verursachen, ist vom Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung aber ausgeschlossen worden. Ebenso überzeugend hat der Sachverständige zudem ausgeführt, dass die bei der Klägerin gegebenen Veränderungen im Bereich der LWS nicht ursächlich oder auch nur mitursächlich geworden sein könnten für die von der Klägerin nach dem Unfall beklagten Beschwerden ausgehend von der Halswirbelsäule.

Im Rahmen der Bemessung des der Klägerin nach § 11 Satz 2 StVG, 253 Abs.2 BGB zustehenden Schmerzensgeldes hat das Gericht neben den erlittenen Verletzungen berücksichtigt, dass der Klägerin eine Schanz`sche Krawatte verordnet worden ist, die von ihr ausweislich des ärztlichen Attestes des Facharztes für Orthopädie Bremer im Zeitraum vom 6.6.2013 bis 2.9.2013 getragen werden musste. Insoweit kann dahinstehen, ob die Verordnung medizinisch nicht sinnvoll gewesen sei, da dies den Zurechnungszusammenhang ggfs. nicht unterbricht. Dem Schädiger werden auch Fehler der Personen zugerechnet, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht, der Zurechnungszusammenhang kann nur ausnahmsweise bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten entfallen (vgl. Palandt-Grüneberg, 76.Auflage, vor § 249, Rdn.47). Der Sachverständige vermochte aber in der Verordnung der Halskrause im vorliegenden Fall nicht einmal einen einfachen Behandlungsfehler zu erkennen. Darüber hinaus musste bei der Höhe des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden, dass die Klägerin auf Schmerzmittel angewiesen war und sich einer über zahlreiche Termine erstreckende physiotherapeutischen Behandlung unterziehen musste. Der Sachverständige Dr. G hat nachvollziehbar dargelegt, dass der streitgegenständliche Unfall zu auch langanhaltenden Verspannungen führen kann, so dass für das Gericht feststeht, dass die Behandlung unfallbedingt erforderlich gewesen ist. Gleichfalls fällt ins Gewicht, das die Klägerin über einen Zeitraum von 3 Monaten über einen Zeitraum von 2 Monaten auch - so der Sachverständige - bei der Durchführung körperlicher Tätigkeiten eingeschränkt gewesen ist.

Unter Berücksichtigung der von der Klägerin nach allem unfallbedingt erlittenen Beeinträchtigungen erachtet das Gericht auch unter Berücksichtigung der im Fall vergleichbarer Beeinträchtigungen zuerkannten Schmerzensgeldsbeträge einen Betrag von 4.500,00 € für angemessen.

3.

Darüber hinaus steht der Klägerin auch ein Anspruch ihr entstandener materieller Schäden in einer Gesamthöhe von 2.253,35 € zu.

a.

Hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens ist der geltend gemachte Anspruch allerdings nur in Höhe von 1.620,00 € begründet.

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin hatte diese in dem von ihr für die Ermittlung des Schadens zugrunde gelegten Zeitraum von 2 Monaten nach dem Unfalltag vom 00.00.0000 einen Haushalt zu versorgen, in dem ihr Ehemann und ihr vierjähriger Sohn gelebt haben. Die Wohnung hat eine Größe von 87 qm, des weiteren ist ein Garten mit 408 qm zu versorgen gewesen. Der Haushalt ist von ihr unstreitig allein geführt worden, des Weiteren sind die von ihr aufgezählten Gartenarbeiten allein von ihr verrichtet worden. Unter Berücksichtigung der in den Tabellen zum Haushaltsführungsschaden von Schulz-Borck/Hofmann ermitteltem Zeitaufwand für Haushaltstätigkeiten in einem 3-Personen Durchschnittshaushalt erscheint der angegebene Zeitaufwand für die im einzelnen von der Klägerin aufgeführten Tätigkeiten, die sie unfallbedingt nicht mehr erledigen konnte, von 3 Stunden täglich schlüssig dargelegt und ist von den Beklagten auch nicht bestritten worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht sodann zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Klägerin aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen ist, die von ihr aufgeführten Tätigkeiten im Haushalt und im Garten auszuführen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass wegen der dokumentierten Verspannungen Arbeiten, die beispielsweise mit Heben, Tragen oder größerem Kraftaufwand verbunden sind, zu einer Steigerung der Beschwerdesymptomatik führen konnten, so dass nachvollziehbar sei, dass der Klägerin die aufgeführten Tätigkeiten nicht möglich gewesen seien. Für die Schadensberechnung ist der Nettoarbeitslohn anzusetzen, der im Jahr 2013 für eine Hilfskraft zu zahlen gewesen wäre. Diesen Stundensetz setzt das Gericht abweichend von der Berechnung der Klägerin mit 9,00 € an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.12.2014 - I-1 U 92/14-, juris).

Dementsprechend steht der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 1.620,00 € (3 Stunden x 60 Tage x 9,00 €).

b.

Für die Beschaffung der Cervikalstütze und von Arzneimitteln ist der Klägerin ein Gesamtbetrag von 137,97 € zu erstatten, der durch die vorgelegten Zuzahlungsrechnung bzw. Zahlungsbelege hinreichend belegt ist. Für Atteste, Befundberichte ist ein Betrag von insgesamt 65,23 € sowie als Unkostenpauschale ein Betrag von 30,00 € zu erstatten. Des Weiteren erstattungsfähig ist der von der Klägerin zu tragende Eigenanteil von 335,00 € für die physiotherapeutische Behandlung.

Insoweit kann im Übrigen dahinstehen, ob die Klägerin - was von den Beklagten bestritten worden ist - die Zahlungen auf die Rechnungen zwischenzeitlich bereits geleistet hat. Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte H3 fordert (vgl. BGH, Urteil vom 13.1.2004 - XI ZR 355/02 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall.

Aus welchen Gründen die diversen Rechnungsbeträge der Höhe nach unverhältnismäßig sein sollen, ist von den Beklagten nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.

d.

Der jeweils geltend gemachte Zinsanspruch ist hinsichtlich des Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,00 € und hinsichtlich materieller Schäden aus Verzug seit dem 11.12.2013 sowie gemäß § 291 BGB ab dem 24.5.2014 gegenüber den Beklagten zu 1) und zu 2) und ab dem 27.5.2014 gegenüber der Beklagten zu 3) aus weiteren 1.000,00 € begründet.

3.

Der Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet.

Ist bereits eine Körperverletzung eingetreten, ist - solange der Eintritt von Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden kann - die Möglichkeit von Spätschäden gegeben, was zur Bejahung des nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses grundsätzlich ausreicht (BGH, Urteil vom 20.3.2001, VI ZR 325/99, zitiert nach juris).

4.

Der Klägerin steht darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe 891,31 € nebst Zinsen zu.

Die Kosten richten sich nach der Höhe der berechtigten, außergerichtlich geltend Forderung. Da vorgerichtlich nur ein Schmerzensgeld von 3.500,00 € gefordert worden ist und hinsichtlich der materiellen Schadensersatzansprüche nur ein Betrag von 2.253,35 € erstattungsfähig ist, sind die Gebühren nach einem Streitwert von 5.753,35 € zu bemessen. Unter Berücksichtigung einer 1,8 Gebühr von 637,20 €, der Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 € sowie Umsatzsteuer ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 782,07 €.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:7.973,35

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2017/8_O_175_14_Urteil_20170322.html - DE:LGAC:2017:0322.8O175.14.00

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