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Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 85 OWiG, § 359 StPO setzt das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO voraus. Das nachträgliche Bestreiten der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatsachen stellt keinen Tatsachenvortrag im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar. Auch der Hinweis auf eine allgemeine Mitteilung der zuständigen Behörde auf deren Internetportal zur Anwendbarkeit des Wiederaufnahmeverfahrens stellt keinen Vortrag neuer Tatsachen dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |