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Landgericht Köln v. 21.03.2017: Zur Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens: Anforderungen an neue Tatsachen nach § 359 Nr. 5 StPO




Das Landgericht Köln (Beschluss vom 21.03.2017 - 105 Qs 36/17) hat entschieden:

   Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 85 OWiG, § 359 StPO setzt das Vorliegen neuer Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO voraus. Das nachträgliche Bestreiten der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatsachen stellt keinen Tatsachenvortrag im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar. Auch der Hinweis auf eine allgemeine Mitteilung der zuständigen Behörde auf deren Internetportal zur Anwendbarkeit des Wiederaufnahmeverfahrens stellt keinen Vortrag neuer Tatsachen dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl


Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe:


Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung an. Die Anordnung einer Unterbrechung der Vollstreckung des Fahrverbotes nach § 85 OWiG, § 360 Abs. 2 StPO kommt nicht in Betracht, da der Wiederaufnahmeantrag keine Erfolgsaussicht hat. Es fehlt an einem Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 85 OWiG, § 359 StPO. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Betroffene keine neuen Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO beigebracht hat. Nach dem Beschwerdevorbringen werden von dem Beschwerdeführer die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatsachen in Form des Beschilderungsplanes sowie der konkreten Messstellle im Bereich der Baustelle bzw. die entsprechende Kenntnis der Behörde dieser Tatsachen bestritten. Dieses Bestreiten stellt indessen keinen Tatsachenvortrag im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar und wäre entsprechend in dem originär vorgesehenen Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid vorzubringen und zu prüfen gewesen. Das nachträgliche Bestreiten der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Tatsachen vermag aber einen Wiederaufnahmeantrag nicht zu rechtfertigen, da ansonsten das Wiederaufnahmeverfahren zu einer zeitlich unbefristeten Rechtsbeschwerde umfunktioniert würde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl., § 359 Rz 25).

Auch der Hinweis auf eine Mitteilung der zuständigen Behörde auf deren Internetportal zur Anwendbarkeit des Wiederaufnahmeverfahrens nach §§ 85 OWiG, 359 StPO stellt keinen Vortrag neuer Tatsachen dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG, § 473 Stopp.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2017/105_Qs_36_17_Beschluss_20170321.html - DE:LGK:2017:0321.105QS36.17.00

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