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Das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gilt nach § 128 S. 3 VVG als anerkannt, wenn der Versicherer einen Hinweis nach § 128 S. 2 VVG unterlässt oder dieser fehlerhaft ist. Ein Hinweis ist fehlerhaft, wenn er eine im VVG nicht vorgesehene Monatsfrist setzt oder einen Ablehnungsgrund wie die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht ausdrücklich benennt, obwohl sich der Versicherer darauf beruft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |