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Das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers gilt nach § 128 S. 3 VVG als anerkannt, wenn der Versicherer einen Hinweis nach § 128 S. 2 VVG unterlässt oder dieser fehlerhaft ist. Ein Hinweis ist fehlerhaft, wenn er einen unklaren Verweis auf die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) enthält oder eine zeitliche Beschränkung für das Überprüfungsverfahren vorsieht, die von § 128 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht (§ 129 VVG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |