|
Abbiegende haben auf zu Fuß Gehende besondere Rücksicht zu nehmen und, wenn nötig, zu warten (§ 9 Abs. 3 Satz 3 StVO). Dies gilt auch für abbiegenden Radverkehr gegenüber Fußgängern, die in der bisherigen Längsrichtung die Fahrbahn überqueren, und zwar im Kreuzungsbereich für Fußgänger aus beiden Richtungen. Die Pflicht besteht schon dann, wenn mit Fußgängern gerechnet werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |