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Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil eines Fußgängers trägt regelmäßig der Halter bzw. Fahrer des Kraftfahrzeugs. Ein Mitverschulden des den Fußgängerüberweg überquerenden Fußgängers ist grundsätzlich nur bei einer offensichtlich unvernünftigen Selbstgefährdung anzunehmen. Etwaige Fehlreaktionen zu Fuß Gehender, die auf den Schreck über eine verkehrswidrige, ihr Vorrecht missachtende Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers zurückzuführen sind, sind nicht als Verschulden zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |