Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 22.02.2017: Beweislast für Mitverschulden des Fußgängers auf Zebrastreifen; Schreckreaktion bei plötzlicher Gefahr




Das Landgericht Köln (Urteil vom 22.02.2017 - 19 O 58/14) hat entschieden:

   Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil eines Fußgängers trägt regelmäßig der Halter bzw. Fahrer des Kraftfahrzeugs. Ein Mitverschulden des den Fußgängerüberweg überquerenden Fußgängers ist grundsätzlich nur bei einer offensichtlich unvernünftigen Selbstgefährdung anzunehmen. Etwaige Fehlreaktionen zu Fuß Gehender, die auf den Schreck über eine verkehrswidrige, ihr Vorrecht missachtende Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers zurückzuführen sind, sind nicht als Verschulden zuzurechnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schmerzensgeld HWS


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 55.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 16.12.2011 an der W Straße in 00000 L künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.954,46 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 %, die Beklagten zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten neben der bereits geleisteten Zahlung von € 10.000,-- ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 55.000,-- EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB zu.

a)

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter und der Führer verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§§ 7 Abs. 1, 18 StVG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es handelt sich um eine (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung des Beklagten zu 1) und der in Verbindung mit § 115 VVG eintrittspflichtigen Beklagten zu 2). Gemäß § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB hängt der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, ob und inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten, hier der Klägerin, mitgewirkt hat. Vorliegend ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Ansatz zu bringen, so dass eine vollumfängliche Haftung der Beklagten besteht.

Die Beklagten haben nach den vorgenannten Normen auch ohne den Beweis eines Verschuldens aufgrund der Betriebsgefahr des geführten Kraftfahrzeugs für den Schaden der Klägerin einzustehen, weil sie nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können. Da die Klägerin als Fußgängerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeuges war, kam eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Gefährdungshaftung der Beklagten kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten der Klägerin darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite der Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten der Fußgängerin maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter bzw. Fahrer des Kraftfahrzeugs (vgl. z.B. BGH VI ZR 308/13, Juris).

Der Sachverständige N hat in seinen schriftlichen Gutachten und im Rahmen seiner mündlichen Anhörungen ausgeführt, dass sich der von der Klägerin dargelegte Unfallhergang mit der objektiven Spurenlage decke. Er hat hierbei die am Unfallort - leider nicht hinreichend - gesicherten Spuren - also sämtliche Lichtbilder, die Daten des Fahrtenschreibers, die durch die Polizei gesicherte Lage der auf der Fahrbahn befindlichen Feuerzeuge sowie des Kaffeebechers und auch die Wetterdaten am Unfalltag - vollumfänglich ausgewertet und nachvollziehbar miteinander ins Verhältnis gesetzt. Dabei hat er wiederholt darauf hingewiesen, dass aufgrund der unzureichenden Sicherung von Kollisionsspuren am LKW im unmittelbaren Anschluss an den Unfall keine gesicherte Feststellung zum Unfallhergang möglich sei. Im Rahmen seiner in sich schlüssigen Ausführungen hat er hierbei gut nachvollziehbar dargelegt, dass sich der von der Klägerin geschilderte Unfallhergang plausibel mit den vorhandenen Anknüpfungstatsachen in Einklang bringen lasse. Andererseits könne wegen der nicht hinreichend gesicherten Spuren nicht die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin wie von den Beklagten behauptet die Fahrbahn hinter dem Zebrastreifen betreten habe, vor der Kollision gestolpert sei und dann auf der Fahrbahn liegend von dem LKW überrollt worden sei. Sicher auszuschließen sei jedoch, dass die Klägerin - wie von dem im Strafverfahren bestellten Sachverständigen festgestellt - von der Seite in den LKW gelaufen sei.

Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen kraft eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige hat die verfügbaren Anknüpfungstatsachen vollumfänglich ausgewertet und ist auf dieser Grundlage zu schlüssigen, nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt. Verstöße gegen Denkgesetze oder Widersprüchlichkeiten weisen die Feststellungen des Sachverständigen nicht auf. Verschiedenen Deutungsmöglichkeiten, insbesondere zur Frage, welchen Rückschluss die Lage der Feuerzeuge auf der Fahrbahn für den Kollisionsort zulässt, ist der Sachverständige nachgegangen. Hierbei hat er ohne Belastungstendenz für die Beklagten herausgearbeitet, dass auch der von den Beklagten dargelegte Geschehensablauf mit der Spurenlage in Einklang zu bringen ist; dies aber gerade nicht sicher festgestellt werden könne. Vielmehr sei auch möglich und zumindest genauso wahrscheinlich, dass die Klägerin wie von ihr geschildert vom Beklagten zu 1) auf dem Fußgängerüberweg überrollt worden sei und die Kollision für sie unvermeidbar gewesen ist (Sitzungsprotokoll vom 06.12.2016, Seite 4, Mitte).

Damit steht im Ergebnis nicht fest, dass ein verkehrswidriges Verhalten der Klägerin mit unfallursächlich war, weshalb die Beklagten auf Grundlage der vorgenannten Normen vollumfänglich haften. Auch auf Grundlage des von der Klägerin geschilderten Geschehensablaufs besteht entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 22.12.2016) kein Anhaltspunkt für ein klägerseitiges Mitverschulden. Ein Mitverschulden des den Fußgängerüberweg überquerenden Fußgängers ist grundsätzlich nur bei einer offensichtlich unvernünftigen Selbstgefährdung anzunehmen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Fußgänger trotz erkennbarer Gefährdung versucht, die Fahrbahn zu überqueren, obwohl sich ein Fahrzeug so nahe am Fußgängerüberweg befindet, dass es ihn bei Betreten der Fahrbahn gefährden würde. Fußgänger dürfen den Überweg deshalb erst betreten, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, ob dies gefahrlos möglich ist. Während des Überquerens brauchen zu Fuß Gehende Fahrzeuge jedoch nicht durchgehend im Auge behalten. Das schutzwürdige Vertrauen des zu Fuß Gehenden auf eine sichere Überquerung des Überwegs endet vielmehr erst dann, wenn er durch einen beiläufigen Blick zur Seite eine konkrete Gefährdung erkennen kann (vgl. jurisPK-StrVerkR, Stand: 16.09.2016, § 26 StVO, Rdnr. 70 ff. m.w.N.).

Hiernach scheidet ein Mitverschulden aus. Nach der durch den Sachverständigen nachvollziehbar als plausibel bewerteten Schilderung der Klägerin hielt der LKW vor dem Fußgängerüberweg, bevor sie diesen betrat. Sie sei dann auf den Zebrastreifen getreten und in dem Moment sei der LKW angefahren. Sie habe dann ihren linken Arm nach oben gerissen und sei durch den LKW in seiner Front erwischt worden. Selbst wenn man unterstellt, dass letzteres nicht die optimale Reaktion war, um einen Zusammenstoß zu vermeiden - der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine "Flucht nach vorne" über den Fußgängerüberweg hierzu erfolgversprechender gewesen wäre - liegt hierin kein beachtliches Mitverschulden der Klägerin. Denn etwaige Fehlreaktionen zu Fuß Gehender, die auf den Schreck über eine verkehrswidrige, ihr Vorrecht missachtende Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers zurückzuführen sind, sind nicht als Verschulden zuzurechnen (vgl. jurisPK-StrVerkR, Stand: 16.09.2016, § 26 StVO, Rdnr. 75 .).

b)

Die Klägerin kann von den Beklagten zum Ausgleich des von ihr erlittenen immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld in Höhe von € 65.000,-- gemäß § 253 Abs. 2 BGB verlangen. Unter Abzug der bereits geleisteten € 10.000,-- verbleibt demnach ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 55.000,--.

Der Schmerzensgeldanspruch ist vorrangig gerichtet auf den Ausgleich der Schäden des Verletzten, welcher durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden soll, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wird. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld auch zu einer Genugtuung führen. Als Bemessungsgrundlagen sind die Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, insbesondere Ausmaß und Schwere der psychischen und physischen Verletzungen, Alter und persönliche Verhältnisse des Geschädigten, weiterhin das Maß an Lebensbeeinträchtigung sowie die Größe, Dauer und Heftigkeit der erlittenen Schmerzen, ferner etwaige Entstellungen, Dauer der Behandlung, der Arbeitsunfähigkeit, der Trennung von der Familie, die Unübersehbarkeit des Krankheitsverlaufs und der Heilung und das Maß des Verschuldens (BGH, GrSZ, BGHZ 18, 149ff.).

Vor diesem Hintergrund ist zunächst von den gesundheitlichen Folgen der Schädigungshandlung auszugehen. Hierzu hat die Klägerin durch Vorlage der im Tatbestand genannten Arztberichte und Gutachten nebst deren Erläuterung hinreichend substantiiert vorgetragen. Die erlittenen Primärverletzungen haben die Beklagten unstreitig gestellt, den von der Klägerin im Übrigen substantiiert dargelegten Krankheitsverlauf jedoch pauschal bestritten. Hiermit sind sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Weshalb die klägerseitig vorgelegten ärztlichen Dokumentationen zum Behandlungs- und Therapieverlauf der Primärverletzungen unzutreffend sein sollten, haben die Beklagten nicht erläutert. Anhaltspunkte dafür, dass die ausstellenden Ärzte bei Erstellung ihrer Berichte von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen sind oder nicht die erforderliche fachliche Kompetenz besitzen sollten, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Demnach bedarf es keiner weiteren Beweiserhebung hinsichtlich der durch den Unfall erlittenen gesundheitlichen Folgen, vielmehr ist insoweit der in den vorgelegten Unterlagen dokumentierte Verlauf zugrunde zu legen.

Auf dieser Grundlage ist ein Schmerzensgeld in Höhe von € 65.000,-- angemessen, um der dargestellten Funktion des Schmerzensgeldes Genüge zu tun. Die Klägerin hat infolge des Unfalls das dargestellte Polytrauma erlitten, insbesondere mit mehreren Frakturen am Becken, dem Schlüsselbein und dem Arm. Sie hat sich den dargestellten Operationen unterziehen müssen und war bis zum März 2013 arbeitsunfähig krank. Die Fußhebeschwäche rechts ist weiterhin vorhanden. Zuletzt wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % bescheinigt. Unter Orientierung an der Entscheidung des Kammergerichts (22 U 209/12) ist ein Schmerzensgeldbetrag von € 65.000,-- hierfür angemessen. Das Kammergericht hat in der Entscheidung bei einem ähnlichen Polytrauma (u.A. Beckenringfraktur) und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bei zwei Operationen und 4 Wochen Reha ein Schmerzensgeld von € 60.000 ausgeurteilt. Anders als im vorliegenden Fall verfügte im dortigen Sachverhalt die Geschädigte noch nicht über eine Berufsausbildung und war in ihrer Berufsplanung durch den dortigen Unfall massiv betroffen, was zu psychischen Problemen der dortigen Geschädigten geführt hat. Die vorliegend signifikant längere Rehabilitationsmaßnahme, ihre vergleichsweise höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Vielzahl an Operationen mit Komplikationen führen indessen vorliegend zu einem im Vergleich moderat höheren Schmerzensgeld von insgesamt € 65.000,--. Ein darüber hinausgehender Schmerzensgeldanspruch von € 90.000,--, wie ihn die Klägerin für angemessen erachtet, besteht derzeitig nicht. Ein derartiger Anspruch wurde bei einem vergleichbaren Polytrauma z.B. bei dauerhaften Entstellungen, einem zudem eingetretenen Schädelhirntrauma mit Hirnödem und großflächigen Hautablederungen bei grobem Verschulden des Schädigers (Alkoholfahrt) bejaht (vgl. OLG Celle, 14 U 175/07, Juris). Derartige Verletzungen hat die Klägerin nicht erlitten, das Verschulden des Beklagten zu 1) liegt zudem im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit.

2.

Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass dem Feststellungsbegehren der Klägerin vollumfänglich zu entsprechen war. Steht wie vorliegend die Verletzung eines absoluten Rechtsgutes im Raum, genügt insoweit die hier substantiiert dargelegte und nicht hinreichend substantiiert bestrittene Möglichkeit des Eintritts weiterer adäquat-kausaler Schäden.

3.

Die Ersatzfähigkeit der ausgeurteilten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 Euro folgt aus §§ 280, 286 BGB bei einem für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zutreffend zugrunde zu legenden Streitwert von € 65.000,-- statt € 90.000,--. Die ausgeurteilten Zinsen folgen aus §§ 280, 286, 288 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Hinsichtlich der Quotierung der Kosten hat das Gericht hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 2 einen Streitwert von € 20.000 zugrunde gelegt.

Der Streitwert wird auf 100000,00 (Antrag zu 1: 80.000;00 Antrag zu 2: 20.000,00) EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2017/19_O_58_14_Urteil_20170222.html - DE:LGK:2017:0222.19O58.14.00

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