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Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht lediglich fest, dass eine Vorfahrtsverletzung des Klägers zum Unfall beigetragen hat. Ein Fehlverhalten auf Beklagtenseite hat der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht nachweisen können. In dieser Situation tritt die allenfalls verbleibende haftungsauslösende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 aufgrund des feststehenden erheblichen Verkehrsverstoßes des Klägers in Form der Vorfahrtsverletzung vollständig zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |