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1) Bei einem auch zum privaten Gebrauch überlassenen Firmenfahrzeug handelt es sich nicht um eine Sache, die im Sinne von § 7 Ziff. 6 AHB gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages ist. 2) Gleitet dem Führer eines PKW beim Aussteigen aus dem Fahrzeug eine Bauschaumflasche aus der Hand und beschädigt der nach dem Auftreffen auf dem Boden explosionsartig freigesetzte Bauschaum das zuvor geführte Fahrzeug, so fällt der entstandene Schaden nicht in den Anwendungsbereich der sog. "Benzinklausel" eines Haftpflichtversicherungsvertrags, da sich sich bei der Schadensentstehung gerade nicht das Gebrauchsrisiko des zuvor geführten Fahrzeugs realisiert. (Leitsätze des Gerichts) |