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Die Rechtsprechung des BGH zum Verweis des Geschädigten auf die Stundensätze einer freien, nicht markengebundenen Werkstatt ist auf den Fall nicht übertragbar, in dem der Geschädigte entsprechend den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen von Kraftfahrzeugreparaturbetrieben in der Region abrechnet. Legt der Geschädigte seiner Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten bereits den Mittelwert der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zugrunde, genügt er dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |