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Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Gefahren auszuräumen, die für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Höhendifferenzen bis 2 cm sind auf Gehwegen in aller Regel hinzunehmen, wobei die Grenze nicht schematisch angewendet werden darf. Eine großflächige, abgerundet verlaufende Muldenbildung auf einer großen, gut erkennbaren Fläche stellt bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt keine unerkennbare Gefahr dar, was ein anspruchsausschließendes Mitverschulden begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |