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Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen, soweit er diese Gefahr erkennt und der Schädiger nicht über dieselbe Kenntnis verfügt. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschädigte mangels Finanzierungsmöglichkeit mit der Neuanschaffung eines Fahrzeugs abwartet, bis der Schaden durch die Versicherung reguliert wird, und die Versicherung nicht auf die fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit hingewiesen wird. In einem solchen Fall kann weiterer Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls erst ab dem erfolgten Hinweis geltend gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |