Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 21.12.2016: Zum Beweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls und zur Widerlegung einer vorgetäuschten Entwendung




Das Landgericht Köln (Urteil vom 21.12.2016 - 20 O 262/15) hat entschieden:

   Einem Versicherungsnehmer kommen bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zu; er muss nur beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung besteht, indem feststeht, dass der versicherte Gegenstand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorhanden war und später nicht mehr dort aufgefunden werden konnte. Hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, kann der Versicherer dem Anspruch Tatsachen entgegenhalten, die für eine Diebstahlsvortäuschung sprechen, wobei hierfür eine höhere, nämlich erhebliche Wahrscheinlichkeit erforderlich ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die C- Bank GmbH einen Betrag in Höhe von 42.922,52 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht. Denn es liegt ein Fall der gewillkürten Prozessstandschaft vor. So hat die C- Bank GmbH die Klägerin gemäß § 185 Abs. 1 BGB analog dazu ermächtigt, die ihr von der Klägerin gegenüber der Beklagten abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag einzuklagen. Diese Ermächtigung hat die Klägerin durch Vorlage des Ermächtigungsschreibens (Anl. K12, Bl. 72 GA) in der Klageschrift offengelegt. Das von der Klägerin im Wege der Prozessstandschaft verfolgte Recht ist auch übertragbar und nicht höchstpersönlicher Art. Die Klägerin hat als Prozessstandschafterin auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts; so hat die Klägerin gegenüber der C- Bank GmbH für den Verlust des Fahrzeugs einzustehen, falls die Versicherung nicht dafür aufkommen sollte. Auch liegt kein Fall einer unzumutbaren Benachteiligung der Beklagten vor.

Die Klage ist auch begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des eingeklagten Betrags gemäß § 1 VVG i.V.m. den Ziffern A.2.11, A.2.12 und A.2.2.2 AKB an die C- Bank GmbH.

a) Ausweislich des Versicherungsscheins vom 20.02.2014 (Anl. K2, Bl. 46 GA) war die Klägerin bei der Beklagten im Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 01.03.2015 versichert, mithin bestand Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Entwendung des Fahrzeugs.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug der Klägerin im Zeitraum zwischen dem 22.11.2014, 12 Uhr, und dem 23.11.2014, 18 Uhr entwendet worden ist i.S.d. Ziffer A.2.2.2.

aa) Danach besteht Versicherungsschutz für die Entwendung des Fahrzeugs, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Nach ständiger Rechtsprechung kommen einem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterung zu. Der Versicherungsnehmer muss nur beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung besteht. Es genügt, wenn obige Tatsachen feststehen oder vom Versicherungsnehmer bewiesen werden, aus denen sich das äußere Bildentwendung ergibt. Zu diesem äußeren Bild gehört ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeiten Schluss auf eine versicherte Entwendung erlauben. Erforderlich, aber auch ausreichend für den Nachweis des äußeren Bildes ist, dass feststeht, dass der versicherte Gegenstand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorhanden gewesen ist und später nicht mehr dort aufgefunden werden konnte (BGH v. 04.11.1998 - IV ZR 302/97, NJW-RR 1999, 246, bei juris.de unter Rn. 6; LG Köln v. 27.10.2005, 24 O 536/03, bei juris.de unter Rn. 26).

Vorliegend hat die Klägerin dargelegt und bewiesen, dass sich das Fahrzeug am Samstagmittag, dem 22.11.2014, noch auf dem Anwesen der Klägerin befunden hat. So hat die Klägerin dargelegt, dass ihr Geschäftsführer das Fahrzeug dort abgestellt hat, bevor er zu einer Reise nach Berlin aufgebrochen ist. Diese Angabe wird bestätigt von der Aussage des Zeugen D, dem Mieter der Klägerin, der den Wagen dort zu diesem Zeitpunkt noch gesehen hat. Dieser kann sich noch daran erinnern, den Wagen dort gesehen zu haben, da er den Geschäftsführer der Klägerin noch getroffen hat, bevor dieser nach Berlin losgefahren ist. Man hat sich deswegen getroffen, da der Geschäftsführer der Klägerin immer Bescheid gegeben hat, wenn er weggefahren ist, da er dann nachgesehen hat, ob alles in Ordnung ist. Die Aussage des Zeugen D ist zwar diesbezüglich sehr knapp gehalten, jedoch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Glaubhaftigkeit der Aussage zu zweifeln. Des Weiteren hat die Klägerin dargelegt und bewiesen, dass das Fahrzeug am Tag darauf, Sonntag, dem 23.11.2014, um 18:00 Uhr nicht mehr an dem Ort wieder aufgefunden wurde, an dem es tags zuvor abgestellt wurde. Dies hat der Geschäftsführer der Klägerin festgestellt, als er von seiner Reise gegen 18:00 Uhr zurückkam. Diese Angabe des Geschäftsführers der Klägerin wurde erneut von dem Zeugen D bestätigt, der geschildert hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin sonntags bei ihm geklingelt und gesagt hat, dass das Fahrzeug weg ist.

bb) Die Beklagte konnte zudem keine Tatsachen vorbringen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss erlaubten, von einem fingierten Autodiebstahl auszugehen. Hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, so kann der Versicherer dem Anspruch nämlich solche Tatsachen entgegenhalten, die für eine Diebstahlsvortäuschung sprechen. Jedoch bedarf es für den Rückschluss auf ein fingiert Ereignis einer nicht nur hinreichend Wahrscheinlichkeit wie beim äußeren Bild, sondern einer höheren, nämlich erheblichen Wahrscheinlichkeit (BGH v. 04.11.1998 - IV ZR 302/97, NJW-RR 1999, 246, bei juris.de unter Rn. 11). Dabei kann sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers als aus seinem Verhalten ergeben, vgl. Urt. OLG Köln v. 18.07.2000, 9 U 36/98, NJW-RR 2002, 531, bei juris.de unter Rn. 31 m.w.N.

(a) Sofern die Beklagte vorträgt, dass die Auslesung des einen der beiden Schlüssels ergeben habe, dass das Fahrzeug zuletzt am 21.11.2014, 12.11 Uhr bewegt worden sei, lässt dies nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf ein fingierten Autodiebstahl zu. Denn zum einen wird dadurch nicht dargelegt, dass sich das Fahrzeug entgegen der Darstellung der Klägerin nicht auf dem Anwesen der Klägerin befunden hat. Zum anderen zeichnen die Schlüssel unstreitig nur dann punktuell aktualisierte Daten auf, wenn das Fahrzeug die Geschwindigkeit von 41 km/h überschreitet bzw. sodann die Geschwindigkeit von 39 km/h unterschreitet.

(b) Sofern die Beklagte vorträgt, dass aus der Tatsache, dass die Klägerin falsche Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht habe, zeige, dass es sich um ein fingierten Diebstahl gehandelt habe, lässt dies entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Rückschluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl zu. Grundsätzlich kann eine falsche Angabe zur Laufleistung des Fahrzeugs ein Indiz für einen vorgetäuschten Diebstahl sein, vgl. Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, AKB A.2.2 Rn. 107 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, SP 2008, 443. Es ist auch unstreitig, dass das Fahrzeug mindestens eine Laufleistung von 41.213 km hatte, wie die Auslegung der Schlüssel ergeben hat, der Geschäftsführer der Klägerin jedoch gegenüber der Beklagten ursprünglich angegeben hat, dass das Fahrzeug nicht mehr als 36.000 km gelaufen sei (Bl. 125 GA). Diesbezüglich hat die Klägerin jedoch im Rahmen der informatorischen Anhörung ihres Geschäftsführers glaubhaft dargelegt, wie es zu dieser fehlerhaften Angabe gekommen ist, sodass keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen fingierten Diebstahl besteht. So hat ihr Geschäftsführer bereits bei der Diebstahlsanzeige gegenüber der Polizei erklärt, dass das Fahrzeug in etwa diese Laufleistung gehabt habe (Bl. 123 f. GA). Dabei ist er davon ausgegangen, dass dieser Kilometerstand in etwa dem tatsächlichen Kilometerstand entsprechen würde. Den genauen Kilometerstand habe er nicht vor Augen gehabt, da er mehrere Fahrzeuge genutzt habe. Als er sodann später von dem Zeugen P erneut nach der Laufleistung des Fahrzeugs gefragt worden sei, sei weiterhin davon ausgegangen, dass seine bei der Polizei angegebene Laufleistung der Wahrheit entspreche. In dem Bewusstsein, dass die Beklagte auch die Polizei Unterlagen anfordern würde, habe er die Angabe gemacht, die sich in dem Fragebogen befinde. Als die Beklagte ihn auf die Differenz zwischen seiner Angabe und der festgestellten Laufleistung hingewiesen habe, habe er sogleich erklärt, wie es zu der Angabe gekommen sei; so habe er darauf hingewiesen, dass er mehrere Fahrzeuge genutzt habe und die Laufleistung tatsächlich höher als von ihm angegeben sein könne, da er das Fahrzeug in der Vergangenheit wegen Fahrten zu seiner Bekanntschaft und zu seinem krebskranken Vater mehr als üblich genutzt habe. Die Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin sind insofern plausibel und nachvollziehbar. So deckt sich sein Vortrag mit dem bisherigen gewechselten Schriftverkehr zwischen den Parteien. Er hat zu keinem Zeitpunkt daran festgehalten, dass seine Angabe zur Laufleistung auf jeden Fall richtig sei. Sofern die Beklagte der Klägerin vorwirft, dass ihr Geschäftsführer gegenüber dem Zeugen P die fehlerhafte Angabe wiederholt zu haben, kann dies ebenfalls nicht überzeugen. So hat der Zeuge P in der Zeugenvernehmung angegeben, die Versicherungsnehmer standardmäßig danach zu fragen, ob man eine Angabe im Sinne von "Auf keinen Fall mehr als …" machen könne (Bl. 281 GA). Diese Frage zielt unterschwellig darauf hin, dass der Versicherungsnehmer bei dem Bemühen, eine möglichst konkrete Angabe zu machen, Gefahr läuft, von der Versicherung sich den Einwand der Falschangabe später entgegenhalten lassen muss.

(c) Sofern die Beklagte sich auf die Anfertigung eines Nachschlüssels beruft, lässt dies das bewiesene Bild ebenfalls nicht entfallen; denn selbst wenn man unterstellt, dass tatsächlich ein Nachschlüssel angefertigt wurde, konnte die Beklagte nicht darlegen und beweisen, wer diesen Nachschlüssel angefertigt hat bzw. hat anfertigen lassen. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um auf dessen Basis des äußere bewiesene Bild der Entwendung entfallen lassen zu können (BGH NJW 1996,993; Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, AKB A.2.2 Rn. 91). So kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Nachschlüssel während eines Werkstattaufenthalts des Fahrzeugs angefertigt wurde, ohne dass die Klägerin davon Kenntnis hatte, oder dass ein solcher bereits vor Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin angefertigt wurde, wie es die Klägerin vorträgt.

(d) Sofern sie vorträgt, dass die Angabe des Geschäftsführers der Klägerin, wonach er die Zulassungsbescheinigung Teil I im Handschuhfach des Fahrzeugs gelassen habe, zeige, dass es sich um einen fingierten Autodiebstahl handelte, kann dies ebenfalls nicht als Indiz für ein fingierten Diebstahl gewertet werden. So hat der BGH in seinem Urteil vom 06.03.1996, IV ZR 383/94, NJW-RR 1996, 734, bei juris.de unter Rn. 17, festgestellt, dass es kein grob fahrlässiges Verhalten darstellt, wenn der Fahrzeugschein im Auto gelassen wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass aus dem Zurücklassen des Fahrzeugscheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I kein Indiz dafür gesehen werden kann, dass ein Diebstahl nur fingiert ist.

(e) Sofern die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf einen Unfall mit der Zeugin T vorhält, falsche Angaben zu Mängeln bzw. Vorschäden des Fahrzeugs in dem mit dem Zeugen P ausgefüllten Fragebogen gemacht zu haben, indem sie die Frage Nr. 10 nach etwaigen Mängeln mit "nein" beantwortet und lediglich ergänzend ausgeführt hat "nur Steinschlag an der Fahrertür, Lackschaden", ist nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um eine Falschangabe gehandelt hat und kann somit nicht als Indiz für einen fingierten Diebstahl gewertet werden. So hat die Klägerin plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass es bei diesem Unfall lediglich zu Schäden am Fahrzeug der Zeugin T gekommen ist, da am klägerischen Fahrzeug eine Anhängerkupplung montiert gewesen sei, die Schäden am klägerischen Fahrzeug verhindert habe. Dieser Vortrag der Klägerin wird unterstützt von der glaubhaften Aussage der Zeugin T, befragt nach diesem Unfall. So hat sie bestätigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin beim Ausparken mit der Anhängerkupplung gegen ihr Fahrzeug geraten sei. Ihr Fahrzeug sei dadurch beschädigt worden, das Fahrzeug der Klägerin habe jedoch nur ein paar Kratzer an der Stoßstange abbekommen.

(f) Sofern die Beklagte vorträgt, dass es Indiz für einen fingierten Diebstahl sei, dass die Klägerin das entwendete Fahrzeug kurz zuvor zum Verkauf inseriert habe, lässt dies nicht den Rückschluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Entwendung vorgetäuscht sein könnte. Wird ein Fahrzeug entwendet, nachdem es kurz zuvor zum Verkauf serviert wurde, kann es zwar ein Indiz für ein fingierten Diebstahl darstellen (vgl. Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, AKB A.2.2 Rn. 121 m.w.N.). Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass aufgrund des Inserats von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit als fingierten Diebstahls ausgegangen werden muss. So hat die Beklagte keine näheren Umstände dargelegt und bewiesen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit annehmen ließen.

(g) Sofern die Beklagte vorträgt, dass sich anhand der aus dem Schlüssel ausgelesenen Umgebungstemperatur des Fahrzeugs ergebe, dass dieses nicht zuletzt auf dem Anwesen der Klägerin abgestellt worden sein kann, da dort wesentlich höhere Temperaturen zum Zeitpunkt der behaupteten Entwendung vorgelegen hätten, kann dies ebenfalls nicht als Indiz für einen behaupteten Diebstahl gewertet werden. So stammen die von der Beklagten herangezogenen Vergleichstemperaturen für den fraglichen Zeitpunkt von einer Messstation, die mindestens 8 km vom Anwesen der Klägerin entfernt ist und zudem in einer anderen Topographie gelegen ist. Der Vortrag der Beklagten bleibt insofern unsubstantiiert.

c) Die Beklagte ist auch nicht - nach ordnungsgemäßer Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG (Bl. 134 GA) - wegen vorsätzlicher bzw. arglistiger bzw. grob fahrlässiger Verletzung der aus Ziffer 1.3 AKB resultierenden Aufklärungspflicht gem. Ziffer E.6.1 AKB leistungsfrei geworden. Sie konnte nicht darlegen und beweisen, dass die Klägerin vorsätzlich bzw. arglistig bzw. grob fahrlässig nicht sämtliche Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet hat. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm, vgl. Maier, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, Abschn. E., Vorbemerkung, Rn. 17, m.w.N. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße, in einer jedem normalen Beurteiler ohne weiteres einleuchtenden Weise verletzt ist, vgl. Urt. BGH v. 10.02.1999, IV ZR 60/98, VersR 1999, 1004, bei juris.de unter Rn. 10. Zu den von dem Versicherungsnehmer zu beantwortenden Fragen gehören auch Angaben zur Höhe des Schadens (Laufleistung, Vorschäden etc.), vgl. Maier, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, Abschn. E.1 Rn. 29).

Die der Klägerin seitens der Beklagten vorgehaltenen Obliegenheitsverletzungen greifen sämtlich nicht durch; teilweise deswegen nicht, da bereits keine Falschangabe ersichtlich ist, teilweise nicht, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin vorsätzlich bzw. arglistig bzw. grob fahrlässig gehandelt hat, und teilweise nicht, da es - eine vorsätzliche bzw. arglistige Falschangabe unterstellt - an der Kausalität fehlt.

aa) Richtig ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der Beklagten eine falsche Angabe gemacht hat, indem er die Frage nach dem Kilometerstand im Fragebogen, der zusammen mit dem Zeugen P ausgefüllt wurde, beantwortet hat mit "35.800 km auf keinen Fall mehr als 36.000 km" (Bl. 125 GA). Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug einen Kilometerstand von 41.213 km hatte, wie sich aus der Auslegung des einen der beiden Schlüssel ergeben hat.

Sofern die Beklagte der Klägerin diesbezüglich Vorsatz vorwirft, kann dies dahinstehen. Denn die Leistungsfreiheit der Beklagten scheitert daran, dass die Angabe zur Laufleistung des Fahrzeugs durch den Geschäftsführer der Klägerin nicht kausal dafür war, dass die Beklagte Beweise nicht erheben oder Feststellungen nicht treffen konnte, die nach Herausfinden der Falschangabe nicht mehr möglich waren; die Angabe hat sich im Ergebnis also nicht ausgewirkt. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass sich die Beklagte auf eine Aufklärungspflicht berufen kann, vgl. Maier, in: Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl. 2010, Abschn. E.6 Rn. 33 m.w.N. Denn die Beklagte hat mit Hilfe der Auslesung der Autoschlüssel die Laufleistung des Fahrzeugs unschwer herausfinden können, so dass ihr bei der Bestimmung des Versicherungsumfangs durch die falsche Angabe des Geschäftsführers der Klägerin keine Nachteile entstanden sind.

bb) Sofern die Beklagte der Klägerin vorhält, die Frage nach der Anfertigung etwaiger Nachschlüssel falsch beantwortet zu haben, da ein Schlüsselgutachten festgestellt habe, dass ein Nachschlüssel angefertigt wurde, die Beklagte dies jedoch verneint habe, lässt sich ebenfalls keine vorsätzliche bzw. arglistige bzw. grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung der Klägerin herleiten. Denn selbst wenn man unterstellt, dass tatsächlich ein Nachschlüssel angefertigt wurde, konnte die Beklagte nicht darlegen und beweisen, dass die Klägerin Kenntnis hatte bzw. hätte haben müssen, dass ein solcher Nachschlüssel existiert. So konnte die Beklagte nicht darlegen und beweisen, dass die Klägerin selbst einen Nachschlüssel angefertigt hat bzw. hat anfertigen lassen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass beispielsweise ein Nachschlüssel bereits angefertigt wurde, bevor die Klägerin das Fahrzeug bei der C- Bank GmbH geleast hat, oder beispielsweise ein Nachschlüssel während etwaiger Reparaturen von einem Mitarbeiter der für die Reparatur beauftragten Werkstatt ohne Kenntnis der Klägerin angefertigt wurde.

Es ist ebenso nicht ersichtlich, dass die Klägerin bezüglich diese Angabe arglistig oder grob fahrlässig gehandelt hat. Eine grobe Fahrlässigkeit scheidet bereits deswegen aus, da keine Pflicht der Klägerin bestand, die Schlüssel vor Beantwortung der Frage nach etwaigen Nachschlüsseln daraufhin überprüfen zu lassen, ob solche angefertigt wurden.

cc) Sofern die Beklagte der Klägerin vorhält, vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung dadurch begangen zu haben, indem sie unterschiedliche Angaben hinsichtlich des Abstelltages des Fahrzeugs gemacht habe - so wurde in der Schadensanzeige an die Beklagte Samstag, der 22.11.2014, als Abstelltag angegeben (Anl. K4, Bl. 50 ff. GA), im anwaltlichen Schreiben vom 27.04.2015 (Anl. K10, Bl. 66 GA) jedoch der Donnerstag bzw. Freitag -, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn es fehlt bereits an einer objektiven Falschangabe. So konnte auch nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, wann das Fahrzeug zuletzt bewegt wurde. Sofern sich die Beklagte auf die ausgelesenen Daten der Schlüssel bezieht, denen sich entnehmen lässt, dass die letzte Aktualisierung am 21.11.2014 stattgefunden hat, lässt dies nicht den sicheren Schluss zu, dass das Fahrzeug an dem Tag auch das letzte Mal bewegt wurde. Denn eine Aktualisierung der Schlüsseldaten erfolgt lediglich dann, wenn das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 41 km/h überschreitet bzw. sodann eine Schwierigkeit von 39 km/h wieder unterschreitet. Es ist demnach nicht so, dass permanent eine Aktualisierung der Daten erfolgt. Darüber hinaus hat die Klägerin unter Verweis darauf, dass ihr Geschäftsführer über mehrere Fahrzeuge verfüge, plausibel erklären können, warum er sich nicht mehr an den genauen Abstelltag erinnern konnte.

dd) Sofern die Beklagte der Klägerin vorhält, widersprüchliche und somit falsche Angaben zum Nutzerkreis gemacht zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Sie konnte nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen und beweisen, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei der damaligen Befragung durch den Zeugen P vorsätzlich bzw. arglistig nicht sämtliche Personen genannt hat, die das Fahrzeug genutzt haben. Sofern sie sich darauf bezieht, dass der Geschäftsführer der Klägerin sämtliche Seiten des von dem Zeugen P ausgefüllten Fragebogens einzelnen unterzeichnet hat und es ihm hätte daher auffallen müssen, dass der Zeuge P seine Angaben hinsichtlich der Fahrzeugnutzer nicht korrekt aufgenommen hat, kann dies nicht überzeugen. So können die von dem Zeugen P im Fragebogen notierten Antworten nicht die Gewichtung erhalten, die die Beklagte dem Fragebogen beimessen möchte. So wurde laut der Aussage des Zeugen R der Fragebogen mit 68 Fragen in einem Zeitraum zwischen 30 und 45 Minuten abgefragt und ausgefüllt. Des Weiteren bekundete der Zeuge R, dass der Zeuge P die Fragen ziemlich zackig gestellt habe, während er "wie ein Weltmeister" die Antworten des Geschäftsführers der Klägerin notiert habe. Dies lässt den Rückschluss zu, dass dem Geschäftsführer der Klägerin bei der Beantwortung der Fragen ersichtlich keine große Bedenkzeit eingeräumt wurde bzw. es nicht ausgeschlossen werden kann, dass Antworten nicht vollständig notiert wurden. Bestätigt wird dies durch den Zeugen P selbst, der ausgesagt hat, dass er die Antworten nicht 1:1 aufgenommen habe, auch wenn der Inhalt natürlich dennoch richtig festgehalten würde. Dies zeigt, dass die aufgeschrieben Antworten des Zeugen P erst dessen Bewertung notiert wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Angaben des Geschäftsführers der Klägerin nicht notiert wurden, obwohl dieser sie getätigt hat. Zuletzt sei noch angemerkt, dass dem Geschäftsführer der Klägerin keine große Bedenkzeit mehr zu Durchsicht und Unterzeichnung der ausgefüllten Seiten gegeben worden sein kann, wenn das ganze Gespräch - wie der Zeuge R ausgesagt hat - lediglich 30-45 Minuten gedauert hat. Die Beklagte konnte somit nicht ernsthaft erwarten, dass die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Fragebogen vollständig sind.

Anhaltspunkte für eine arglistige Obliegenheitsverletzung sind nicht ersichtlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin grob fahrlässig gehandelt hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Klägerin in der Kürze der Zeit der Beantwortung der Fragen des Fragebogens Antworten gegeben hat, die er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar nicht gegeben hätte.

ee) Sofern die Beklagte der Klägerin vorhält, vorsätzlich bzw. arglistig widersprüchliche Angaben zur Nutzung der Schlüssel gemacht zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Es fehlt bereits an einer falschen Angabe. So ergibt sich aus dem Fragebogen, den der Zeuge P ausgefüllt hat, dass es einen Gebrauchsschlüssel gebe und der andere Schlüssel sich im Tresor befinde (Bl. 130 GA). Was unter einem Gebrauchsschlüssel zu verstehen sei, erläuterte der Zeuge P im Rahmen seiner Vernehmung. So sei der Gebrauchsschlüssel der Schlüssel, der häufiger als der andere benutzt werde (Bl. 281 GA). Diese Aussage ist nach der plausiblen Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin so zu verstehen, dass in der Regel nur einer der beiden Schlüssel benutzt wurde und sich der jeweils andere Schlüssel während dieser Zeit im Tresor befunden habe. Keinesfalls kann die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin gegenüber dem Zeugen P nur so - wie von der Beklagten vorgetragen - verstanden werden, dass immer derselbe Schlüssel genutzt wurde.

ff) Hinsichtlich des Vorwurfs der Beklagten gegenüber der Klägerin, dass diese nicht umfänglich die durchgeführten Fahrten gegenüber dem Zeugen P angegeben habe, kann auf die obigen Ausführungen zum Nutzerkreis des Fahrzeugs verwiesen werden. So kann die Beklagte der Klägerin nicht vorwerfen, nicht wahrheitsgemäß die Fragen des Zeugen P beantwortet zu haben, wenn dem Geschäftsführer der Klägerin bei der Beantwortung dieser Fragen nicht ausreichend Zeit gelassen wurde, über diese nachzudenken. Die Beklagte konnte somit nicht ernsthaft erwarten, dass die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Fragebogen vollständig sind. Insbesondere kann dem Geschäftsführer der Klägerin auch kein grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden; dies könnte nur dann angenommen werden, wenn er Antworten gegeben hat, die er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar nicht gegeben hätte Ein solches Verhalten ist der von den Parteien geschilderten Situation jedoch nicht zu entnehmen.

gg) Sofern die Beklagte der Klägerin unter Hinweis auf einen Unfall mit der Zeugin T vorhält, vorsätzlich bzw. arglistig bzw. grob fahrlässig falsche Angaben zu Mängeln bzw. Vorschäden des Fahrzeugs im mit dem Zeugen P ausgefüllten Fragebogen gemacht zu haben, indem sie die Frage Nr. 10 nach etwaigen Mängeln mit "nein" beantwortet und lediglich ergänzend ausgeführt hat "nur Steinschlag an der Fahrertür, Lackschaden", ist nicht ersichtlich, dass es sich insoweit um eine Falschangabe gehandelt hat. So hat die Klägerin plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass es bei diesem Unfall lediglich zu Schäden am Fahrzeug der Zeugin T gekommen ist, da am klägerischen Fahrzeug eine Anhängerkupplung montiert gewesen sei, die Schäden am klägerischen Fahrzeug verhindert habe. Dieser Vortrag der Klägerin wird unterstützt von der glaubhaften Aussage der Zeugin T, befragt nach diesem Unfall. So hat sie bestätigt, dass der Geschäftsführer der Klägerin beim Ausparken mit der Anhängerkupplung gegen ihr Fahrzeug geraten sei. Ihr Fahrzeug sei dadurch beschädigt worden, das Fahrzeug der Klägerin habe jedoch nur ein paar Kratzer an der Stoßstange abbekommen.

d) Entsprechend Ziffer A.2.11 der AKB ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Neupreis des Fahrzeugs abzüglich der Selbstbeteiligung gem. Ziffer A.2.12 AKB zu erstatten, mithin einen Betrag i.H.v. 42.922,52 EUR. So beträgt der Neupreis des entwendeten Fahrzeugs unstreitig und ausweislich der Anlage K11 (Bl. 71 GA) 43.072,52 EUR, davon ist die Selbstbeteiligung ausweislich des Versicherungsscheins i.H.v. 150 € abzuziehen, so dass sich der vorgenannte Betrag ergibt.

2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2015 (Anl. K7, Bl. 56 GA) ist der Beklagten eine Frist zur Zahlung des nun eingeklagten Betrags gesetzt worden. Da eine Zahlung zu Unrecht nicht erfolgt ist, befand sich die Beklagte seit dem 21.03.2015 in Zahlungsverzug.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1; 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 42.922,52 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2016/20_O_262_15_Urteil_20161221.html - DE:LGK:2016:1221.20O262.15.00

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