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Einem Versicherungsnehmer kommen bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zu; er muss nur beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung besteht, indem feststeht, dass der versicherte Gegenstand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorhanden war und später nicht mehr dort aufgefunden werden konnte. Hat der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen, kann der Versicherer dem Anspruch Tatsachen entgegenhalten, die für eine Diebstahlsvortäuschung sprechen, wobei hierfür eine höhere, nämlich erhebliche Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |