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Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Bei sog. Bagatellschäden hat der Geschädigte von der Einholung eines Sachverständigengutachtens Abstand zu nehmen, da insoweit ein Kostenvoranschlag ausreicht. Die Bagatellgrenze wird im Bereich von 1.000,00 EUR angesetzt, wobei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |