|
Steht nach Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand und der Unfall für die Klägerin unvermeidbar war, gehen diese Zweifel zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin. Eine Unvermeidbarkeit ist zu verneinen, wenn die Klägerin beim Ausfahren aus einem Grundstück ohne ausreichende Sicht gegen § 10 StVO verstoßen hat. Dies führt zu einer Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten der Klägerin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |