|
Der Fahrer eines Walzenzuges verschuldet einen Unfall fahrlässig, wenn er bei der Rückwärtsfahrt den rückwärtigen Raum nicht hinreichend beobachtet (§ 9 Abs. 5 StVO). Ein Mitverschulden des anderen Unfallbeteiligten von 1/3 ist anzunehmen, wenn dessen Fahrzeugführer in einem bekannten Baustellenbereich keinen hinreichenden Sicherheitsabstand zu einem Arbeitsfahrzeug wahrt, obwohl mit dessen Manövern und eingeschränkter Reaktionsfähigkeit zu rechnen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |