|
Bei einem schriftlichen Kaufvertrag über einen Pkw, der einen Gewährleistungsausschluss enthält, wird eine im vorherigen Internetangebot enthaltene Eigenschaftsbeschreibung nicht automatisch zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn sie nicht in die Vertragsurkunde aufgenommen wurde. Der Käufer kann nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine bestimmte Beschaffenheit vereinbaren will, wenn diese im Kaufvertrag nicht erwähnt wird. Dies gilt auch, wenn der Pkw zuvor besichtigt und probegefahren wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |