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Autokaufrecht - Re-Import und Gewährleistung

Grenzüberschreitender Kfz-Verkauf - Re-Import und Gewährleistung




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Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Autokauf allgemein

„Schummelsoftware“

Autokaufrecht - Re-Import und Gewährleistung

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Allgemeines:


BGH v. 10.06.2009:
Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für einen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt das Eigentum am Kaufgegenstand übergeht, gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach dem dann für das Recht des Lageortes zuständigen ausländischen Sachrecht (Rn.9). Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens möglich ist




FG München v. 24.11.2011:
Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für einen Eigentumsübergang nach deutschem Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach deutschem Recht im Inland eingeleitete Erwerbstatbestand bis zum Grenzübertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt das Eigentum am Kaufgegenstand übergeht, gemäß Art. 43 Abs. 1 EGBGB nach dem dann für das Recht des Lageortes zuständigen ausländischen Sachrecht. Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens möglich ist.

LG Köln v. 20.12.2018:
Der Käufer eines re-importierten Neuwagens, der mit dem Mangel zweier unzulässiger Abschalteinrichtungen in der Motorsteuerungssoftware behaftet ist, einen Schaden, den der Hersteller zu vertreten und zu ersetzen hat.

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