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Ein Anspruch aus Versicherungsvertrag kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls mehrere wirksam vereinbarte Obliegenheiten, wie die fristgerechte Schadenanzeige (E.1.1 AVB) und die Einholung von Weisungen vor Verwertung des Fahrzeugs (E.3.2 AVB), erheblich grob fahrlässig verletzt. Der Kaskoversicherer ist in einem solchen Fall zu einer Leistungskürzung auf null berechtigt, wenn die Obliegenheitsverletzungen derart gravierend sind, dass sie die eigenständige Erforschung des Schadens und die Mitwirkung an der Verwertung des Fahrzeugs unmöglich machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |