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Dem Rücktritt vom Kaufvertrag steht entgegen, dass der Käufer dem Verkäufer keine nach §§ 323 Abs. 1, 440 BGB erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nicht entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert hat und dem Käufer die Nacherfüllung nicht unzumutbar ist. Das Wissen des Herstellers von einer Manipulations-Software ist einem rechtlich unabhängigen Vertragshändler nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |