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Gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten umfassend gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall eines Verkehrsunfalls zwischen einem Polizeifahrzeug mit Sonderrechten bei Rotlichtfahrt und einem Pkw bei Grünlichtfahrt trägt der Kläger (Grünlichtfahrer) 30 % seines Schadens selbst. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |