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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen manipulierter Abgaswerte ist jedenfalls verjährt, wenn die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ab Übergabe des Fahrzeugs abgelaufen ist. Unabhängig davon überschreitet ein etwaiger Mangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht, wenn die Mangelbeseitigung weniger als ein Prozent des Kaufpreises kostet. Zudem ist der Käufer auch bei einem erheblichen Mangel nicht unmittelbar zum Rücktritt berechtigt, sondern muss dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung geben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |