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Bei fiktiver Abrechnung des Wiederbeschaffungswertes in der Teilkaskoversicherung ist für den Abzug der Umsatzsteuer entscheidend, wie das Fahrzeug auf dem Markt üblicherweise gehandelt wird. Wird ein Fahrzeug nur auf dem Privatmarkt gehandelt, ist keine Umsatzsteuer abzuziehen; bei überwiegend regelbesteuert gehandelten Fahrzeugen der volle Regelsteuersatz von 19 % und bei differenzbesteuerten Fahrzeugen der geringere Differenzsteuersatz von 2,5 %. Ein fiktiver Mehrwertsteueranteil von 19 % ist nicht stets bei fiktiver Abrechnung vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen, sondern es kommt auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei dem versicherten Fahrzeug an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |