Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bochum v. 11.08.2016: Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei Abgasmanipulation im VW-Skandal für den Rücktritt vom Autokauf




Das Landgericht Bochum (Urteil vom 11.08.2016 - I-2 O 423/15) hat entschieden:

   Ein Mangel, wie die Manipulation der Abgaswerte durch eine Software des Herstellers, überschreitet die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht, wenn der Hersteller die Beseitigung des Mangels anbietet und die Kosten der Mängelbeseitigung geringfügig sind (hier: weniger als 1 % des Kaufpreises). Auch der Vorwurf einer Täuschung führt nicht zu einer erheblichen Pflichtverletzung, wenn der Händler keine Kenntnis von der Manipulation hatte. Dem Käufer ist zuzumuten, die Durchführung der vom Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten, da das Fahrzeug verkehrstauglich bleibt und eine Nachbesserung möglich und zumutbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf Erheblichkeit der Pflichtverletzung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 26.221,71 € Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW W CC 2.0 TDI. Die Voraussetzungen für einen Rückabwicklungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 440, 323 ff. BGB liegen nicht vor. Dem Kläger steht für den erklärten Rücktritt kein Rücktrittsrecht zur Seite. Die Kammer kann offen lassen, ob die Manipulation der Abgaswerte durch eine Software des Herstellers das vom Kläger erworbene Fahrzeug mangelhaft macht. Jedenfalls überschreitet ein etwaiger Mangel nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5, S.2 BGB, da der Hersteller die Beseitigung des Mangels anbietet und die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Beseitigung des mangels weniger als 100 € und damit weniger als ein Prozent des Kaufpreises kostet. Im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung ist bei behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen (BGHZ 201, 290-310). Hier ist nach derzeitigem Erkenntnisstand der Mangel behebbar. Das Kraftfahrtbundesamt hat durch Bescheid vom 21.7.2016 festgestellt, dass die im Rahmen der Rückrufaktion von der W AG geplante Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge mit den betroffenen Motoren herzustellen. Von einem Erlöschen der Betriebserlaubnis oder sonstiger erforderlicher Zulassungen und Genehmigungen kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden. Von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nach der Entscheidung des BGH in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH a.a.O.). Bei einem Mangelbeseitigungsaufwand, der wie hier, weniger als 100 € und damit weniger als 1 % des Kaufpreises ausmacht, ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ersichtlich nicht überschritten. Besondere Umstände, die trotz des geringfügigen Mangelbeseitigungsaufwandes für eine erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten sprechen könnten, liegen nicht vor. Namentlich führt der mit dem W-Abgasskandal verbundene Vorwurf einer Täuschung nicht zu einer erheblichen Pflichtverletzung im Sinne der genannten Vorschrift. Insoweit ist zu beachten, dass die Pflichten, um deren Verletzung und um deren Erheblichkeit es im Rahmen des § 323 Abs. 5, S. 2 BGB geht, jeweils im Kontext des Vertragsverhältnisses gesehen werden müssen. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte als unabhängige Autohändlerin Kenntnis von einer Manipulation der Abgaswerte durch die Software des W-Konzerns besaß. Von einer Täuschung kann daher, was das Verhalten der Beklagten angeht, keine Rede sein. Eine Erheblichkeit des Mangels ergibt sich auch nicht daraus, dass dessen Behebung im Rahmen der Rückrufaktion des W-Konzerns möglicherweise noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Da das Fahrzeug auch vor Beseitigung des etwaigen Mangels in vollem Umfang verkehrstauglich und fusionsfähig ist, kann dem Kläger zugemutet werden, die Durchführung der mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten. Überdies hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die Abhilfearbeiten an den betroffenen Fahrzeugen bereits angelaufen seien. Auch aus dem Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamt die Nachbesserung solcher Fahrzeuge wie dem des Klägers angeordnet hat, folgt nicht, dass der Mangel erheblich wäre. Eher kann daraus abgeleitet werden, dass er nicht so erheblich ist, dass die Typengenehmigung der betroffenen Fahrzeuge sofort zu widerrufen gewesen wäre. Gerade die Tatsache, dass das Kraftfahrtbundesamt den W-Konzern die Möglichkeit einräumt, den Mangel nachzubessern, zeigt, dass die Durchführung dieser Nachbesserungsmaßnahme dem einzelnen Fahrzeugkäufer zumutbar ist (Landgericht Bochum, 2 O 425/15). Dass der behauptete Mangel im konkreten Fall zu einer Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs geführt hätte, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Selbst wenn man entgegen dem vorstehend Ausgeführten annehmen wollte, das Fahrzeug des Klägers leide an einem erheblichen Mangel, war der Kläger gleichwohl nicht zum Rücktritt berechtigt. Vielmehr hätte der Kläger gemäß § 439 Abs. 1 BGB der Beklagten vor Erklärung des Rücktritts Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung war nicht gemäß § 440 BGB entbehrlich. Eine Nachbesserung ist möglich und dem Kläger zumutbar. Das Kraftfahrtbundesamt hat durch Bescheid vom 21.7.2016 festgestellt, dass die im Rahmen der Rückrufaktion von der W AG geplante Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge mit den betroffenen Motoren herzustellen. Eine Nachbesserung ist dem Kläger auch zumutbar, da jedenfalls seitens der Beklagten eine zur Unzumutbarkeit der Nachbesserung führende Täuschungshandlung nicht gegeben ist.

Da der Kläger nicht berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten, stehen ihm auch die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht zu.

Die Kammer sieht keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Neue Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen, § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2016/I_2_O_423_15_Urteil_20160811.html - DE:LGBO:2016:0811.I2O423.15.00

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