|
Ein Mangel, wie die Manipulation der Abgaswerte durch eine Software des Herstellers, überschreitet die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht, wenn der Hersteller die Beseitigung des Mangels anbietet und die Kosten der Mängelbeseitigung geringfügig sind (hier: weniger als 1 % des Kaufpreises). Auch der Vorwurf einer Täuschung führt nicht zu einer erheblichen Pflichtverletzung, wenn der Händler keine Kenntnis von der Manipulation hatte. Dem Käufer ist zuzumuten, die Durchführung der vom Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Mängelbeseitigungsmaßnahmen abzuwarten, da das Fahrzeug verkehrstauglich bleibt und eine Nachbesserung möglich und zumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |