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Ein Urteil, das lediglich Aktenteile und das Sitzungsprotokoll kopiert, ohne eine Beweiswürdigung nach § 267 StPO vorzunehmen, ist grob fehlerhaft und als 'Scheinurteil' aufzuheben. Die bloße Wiedergabe von Zeugenaussagen ersetzt keine Beweiswürdigung, und das rein mechanische Kopieren des Sitzungsprotokolls entbindet den Richter nicht von der Pflicht, die erhobenen Beweise in ihrer Gesamtheit zu würdigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |