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Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat aufgrund seiner ihm gem. § 9 a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW obliegenden Pflicht, die Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen zu erhalten, die Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam auch vor solchen Gefahren zu schützen, die von Straßenbäumen - etwa durch Umstürzen oder Abknicken der Baumstämme oder durch Astbrüche - ausgehen. Er muss deshalb Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die verkehrsgefährdend sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |