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Die Verkehrssicherungspflicht für den Baumbestand eines Grundstücks obliegt demjenigen, der die Verfügungsgewalt über das Grundstück ausübt. Steht ein Baum auf einem Uferstreifen, der kein Ufergrundstück im Sinne des § 5 Abs. 1 LWG NRW ist und zudem herrenlos ist, so besteht für den Baumbestand auf diesem Grundstück keine Verkehrssicherungspflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |