|
Schadensersatzansprüche wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls sind ausgeschlossen, wenn der Getötete den Unfall in solch überwiegendem Maße selbst verursacht hat, dass mögliche Verursachungsbeiträge der Gegenseite dahinter zurücktreten. Das Mitverschulden des unmittelbar Geschädigten ist den mittelbar geschädigten Klägerinnen gemäß § 846 BGB zuzurechnen, wobei § 846 BGB auf Schadensersatzansprüche nach § 10 StVG entsprechend Anwendung findet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |