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Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht die Verpflichtung, den Raum unter einer Eiche in bestimmten Abständen zu prüfen und zu räumen, da das Herunterfallen kleiner Äste und Eicheln nicht ungewöhnlich ist und jeder Benutzer des Weges damit rechnen muss. Verkehrsteilnehmer müssen sich darauf einstellen und schützen, indem sie die gebotene eigene Vorsicht walten lassen, insbesondere sich auf dem Fahrradweg unter Berücksichtigung des Fahrens auf Sicht bewegen und nicht in Schattenbereiche ohne entsprechende Reduzierung der Geschwindigkeit einfahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |