|
Eine erfüllungshalber erfolgte Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall in Höhe des Gutachterhonorars ist nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Geschädigten (§§ 305c, 307 BGB) unwirksam, da sie dem Sachverständigen eine anderweitige Befriedigungsmöglichkeit eröffnet und der Anspruch auf Rückabtretung aus dem Schuldverhältnis folgt. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt, wenn "ausschließlich das Gutachterhonorar inkl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe des Rechnungsbetrages" abgetreten wird, da hieraus eine ganz bestimmte Forderung hervorgeht. Eine solche Abtretung verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, wenn die Einziehung der Forderung als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Sachverständigen anzusehen ist und lediglich die Höhe der Kosten, nicht aber die Haftung dem Grunde nach streitig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |