Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 06.04.2016: Zur Verkehrssicherungspflicht bei offensichtlichen Gefahren auf einer Straße mit geringer Verkehrsbedeutung (Sackgasse)




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 06.04.2016 - 1 O 374/15) hat entschieden:

   Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Zustandes, wobei sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur solche Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Gefahr (z.B. unterbrochene Asphaltierung, Findlinge, umgelegter Sperrpfosten, ausgespülte Spurrillen in einer Sackgasse mit geringer Verkehrsbedeutung) für jeden Straßenbenutzer deutlich erkennbar ist und vor sich selbst warnt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz unter dem insoweit allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 GG zu.

I.

Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen, wie die streitgegenständliche Straße Uweg, ist in Nordrhein-Westfalen gemäß § 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NW als Amtspflicht ausgestaltet. Die daraus resultierende Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast jedoch nicht verletzt.

Die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Ihr Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78; BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - III ZR 122/88 -, BGHZ 108, 273-277; OLG Köln, Urteil vom 31. Mai 2012 - 7 U 216/11; OLG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2016 - 7 U 160/15). Er schuldet also die Vorkehrungen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht und die im Rahmen der berechtigten Sicherheitserwartungen des in Betracht kommenden Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Verkehrsteilnehmern abzuwehren. Maßgeblich ist zunächst, für welche Art von Verkehr ein Weg nach seinem äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist. Es ist ein diesen Verkehrsbedürfnisses entsprechender, hinreichend sicherer und gefahrloser Zustand der Verkehrsfläche herbeizuführen und zu erhalten. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden (Palandt/Sprau, 75. Aufl., § 823 Rn. 221). Eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet werden (OLG Hamm NJW-RR 1987, 412).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lässt sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte vorliegend nicht feststellen.

Die Beschilderung der Straße als Sackgasse, die unterbrochene Asphaltierung, die beiden begrenzenden Findlinge und der Sperrpfosten sind für jeden Straßenbenutzer deutlich erkennbar, auch wenn der Sperrpfosten umgelegt ist. Unabhängig von der Erkennbarkeit der ausgespülten Spurrillen stellt bereits das Vorhandensein der vorstehend genannten Straßenverhältnisse eine Gefahr dar, die vor sich selbst warnt und auf die sich jeder Straßenbenutzer rechtzeitig einzurichten vermag. Der Umstand, dass sich dort überhaupt ein Pfosten zur Sperrung der Straße befand, deutete unmissverständlich darauf hin, dass die Straße zeitweise für den Verkehr gesperrt, also nicht unbeschränkt befahrbar war. In einem derartigen Fall kann sich ein Verkehrsteilnehmer nicht darauf verlassen, dass eine solche Straße so gefahrlos befahren werden kann, wie dies sonst üblicherweise erwartet wird (OLG Koblenz, Urteil vom 20. Dezember 1993 - 12 U 1769/92). Dies gilt insbesondere angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Uweg um eine Straße mit geringer Verkehrsbedeutung handelt (LG Aachen, Urteil vom 29. März 2012 - 12 O 540/11). Die Gefahr war offensichtlich und konnte durch Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt unschwer gemeistert werden. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kommt daher auch bei umgelegten Sperrpfosten nicht in Betracht. Aus diesem Grund kann es auch dahinstehen, ob die Straße bei umgelegten Sperrpfosten in diesem Bereich endet oder nicht.

II.

Mangels Hauptanspruch besteht aus den vorstehenden Gründen auch kein Anspruch auf Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 645,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2016/1_O_374_15_Urteil_20160406.html - DE:LGBN:2016:0406.1O374.15.00

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