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Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Zustandes, wobei sich der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur solche Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Gefahr (z.B. unterbrochene Asphaltierung, Findlinge, umgelegter Sperrpfosten, ausgespülte Spurrillen in einer Sackgasse mit geringer Verkehrsbedeutung) für jeden Straßenbenutzer deutlich erkennbar ist und vor sich selbst warnt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |