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Zur Schätzung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste grundsätzlich geeignet; ein Abzug für ersparte Eigenkosten entfällt, wenn ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet wurde. Eine Verzögerung der Reparaturarbeiten durch die Werkstatt kann dem Geschädigten nicht angelastet werden, und die Unsicherheit über das Rückgabedatum rechtfertigt einen pauschalen Aufpreis auf den Normaltarif für Unfallersatzfahrzeuge. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |