|
Der Betreiber einer Waschanlage haftet für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs nur bei einer objektiven Pflichtverletzung, die er zu vertreten hat, und nicht aus Garantiehaftung. Der Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers greift nicht, wenn das Fahrzeug bei Eintritt des schädigenden Ereignisses dem Einflussbereich des Fahrers nicht entzogen und nicht allein dem Betreiber überantwortet war (z.B. Fahrer verbleibt im Wagen). In diesem Fall obliegt dem Geschädigten der volle Beweis der Ursächlichkeit einer Fehlfunktion für den Schadensablauf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |