Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 10.02.2016: Zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Nachzügler in der Kreuzung und 'fliegendem Start' des Querverkehrs




Das Landgericht Essen (Urteil vom 10.02.2016 - 20 O 155/13) hat entschieden:

   Wer in einer Kreuzung aufgehalten wird, muss damit rechnen, dass der Querverkehr durch Grünlicht freigegeben wurde, und darf nur vorsichtig einbiegen. Das Hineinfahren in eine unübersichtliche Kreuzung mit 'fliegendem Start' nach Lichtzeichenwechsel ist nur erlaubt, wenn sich der Einfahrende zuvor davon überzeugt hat, dass die Kreuzung frei ist und er vollen Überblick hat, wobei er mit Nachzüglern rechnen muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes aus dem Unfall vom … in F, Kreuzung H-Straße / H1-Straße.

Dem Kläger steht kein über die bereits erhaltenen Beträge hinausgehender Zahlungsanspruch zu. Denn ihm steht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 823, 249 ff BGB bzw. § 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nur ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2/3 der ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden zu (1). Den in diesem Umfang ersatzfähigen Schaden hat die Beklagte zu 3.) bereits in vollem Umfang ausgeglichen (2).

1.)

Unzweifelhaft hat sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet, § 7 Abs. 1 StVG. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers". Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher die Kollision verhindert hätte.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW 2012, 1953).

Die vorzunehmende Abwägung nach §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG führt vorliegend dazu, dass die Beklagten nicht zum Ersatz des dem Kläger entstandenen weiteren Schadens verpflichtet sind. Denn die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagten zu 2) ein Verschulden am Zustandekommen der Kollision anzulasten ist, welches die von der Klägerin angestrebte vollständige Haftung der Beklagten rechtfertigen kann.

Ein unfallursächlicher Rotlichtverstoß der Beklagten zu 2) kann nicht festgestellt werden. Denn nach dem Ergebnis der Parteianhörung und der Beweisaufnahme ist anzunehmen, dass die Beklagte zu 2.) bei Grünlicht in die Kreuzung hineingefahren ist. Nach den Angaben der Beklagten zu 2.) ist sie bei Grünlicht in die Kreuzung hineingefahren, konnte die Kreuzung aber nicht überqueren, weil sich bei dem Linksabbiegerverkehr ein Rückstau gebildet hatte. Diese Schilderung wird von der Zeugen B bestätigt, die in derselben Fahrtrichtung der Beklagten hinter ihr an der Ampel gestanden hat. Die Kammer hatte keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Sie stimmte insbesondere mit ihren Angaben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens überein.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2.) lediglich ein sog. unechter Nachzügler war. Nach den Aussagen der Zeugen X und T und auch des Sachverständigen A befand sich die Beklagte zu 2.) vielmehr bereits im inneren Kreuzungsbereich. So haben die Zeugen X und T insoweit übereinstimmend bekundet, die Beklagte zu 2.) habe mit ihrem Fahrzeug bereits die 2. gestrichelte Linie hinter dem Ampel- bzw. Fußgängerbereich passiert. Der Zeuge X hat zudem bekundet, dass der Geradeausverkehr aus der H-Straße Richtung Norden um das Beklagtenfahrzeug habe herumfahren müssen, um geradeaus weiterfahren zu können. Diese Schilderungen stehen im Einklang mit den Angaben des Sachverständigen A zu den Ampelphasen der Kreuzung und den von ihm im Rahmen der Anhörung vorgelegten maßstabgerechten Zeichnungen des Kreuzungsbereiches mit den möglichen Fahrzeugstellungen des Beklagtenfahrzeuges. Daraus ergibt sich nicht nur, dass sich das Fahrzeug mit seiner Stellung hinter der 2. gestrichelten Linie bereits im Kreuzungskern befand, sondern auch, dass dies - entgegen der Behauptung der Klägerin - auch durchaus trotz des Verkehrs auf der Linksabbiegerspur möglich war.

Die Beklagte zu 2.) war damit zwar berechtigt und verpflichtet, die Kreuzung alsbald zu verlassen, und hatte dabei ein Vorrecht gegenüber dem anlaufenden Querverkehr. Das befreite sie aber nicht davon, die jedem Verkehrsteilnehmer nach § 1 StVO obliegende Sorgfalt zu beachten. Wer in der Kreuzung aufgehalten wird, muss damit rechnen, dass inzwischen der Querverkehr durch Grünlicht freigegeben wurde. Er darf daher nur vorsichtig einbiegen und nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde. Für die Beklagte zu 2.). bestand Anlass zu erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht, weil es sich um eine große Kreuzung handelte und sie in einem Teilbereich der Kreuzung hielt, der durch die Unterbrechung mit einem Grünstreifen, auf dem sich ein Verkehrsschild befand nach rechts etwas abgeschirmt war. In dieser Lage musste sie das Ihrige tun, um zu verhindern, dass sie mit dem sich verkehrswidrig verhaltenden Fahrer des anderen Fahrzeugs zusammenstieß. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte zu 1.) in erheblichem Maße verstoßen, indem sie losfuhr, ohne das herannahende klägerische Fahrzeug hinreichend zu beachten.

Weitere erhebliche Umstände hat die Klägerin zur Rechtfertigung der mit der Klage verfolgten weitergehenden Haftung der Beklagten nicht vorgetragen. Dagegen fällt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges, den Zeugen L1, ein Verstoß zur Last, weil er mit einem fliegenden Start in die Kreuzung eingefahren ist.

Der Zeuge L1 hat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO verstoßen, wonach derjenige, der Vorrang hat, auf sein Recht verzichten muss, wenn es die allgemeine Verkehrslage erfordert, und aus dem folgt, dass das grüne Lichtzeichen den Vorfahrberechtigten nicht von der Verpflichtung befreit, auf der Kreuzung verbliebene Nachzügler des Querverkehrs vorrangig räumen zu lassen. Das Hineinfahren in eine unübersichtliche Kreuzung mit fliegendem Start - also ohne ein vorheriges Anhalten vor dem Lichtzeichenwechsel - ist nur erlaubt, wenn sich der Einfahrende vorher davon überzeugt hat, dass die Kreuzung von bevorrechtigtem Querverkehr frei ist; dabei muss er vollen Überblick über die Kreuzung haben und diesen zuverlässig als frei erkennen. Ist dies nicht der Fall, kann er sich nicht darauf berufen, auf das Nichtvorhandensein von Nachzüglern vertraut zu haben; zwar muss er nicht mit verbotswidrigem Querverkehr rechnen, aber mit Nachzüglern.

Der Zeuge L1 hat selbst bekundet, nur auf die Ampelschaltung und die Fahrzeuge vor sich geachtet zu haben und nicht auch auf den von links kommenden Verkehr. Dementsprechend war er auch nicht in der Lage zu schildern, wo sich das Bekklagenfahrzeug befand, als er in die Kreuzung hineinfuhr. Er hat aber auch bekundet, wahrgenommen zu haben, dass sich Linksabbieger vorher gestaut hatten. Dennoch ist er ohne die Geschwindigkeit zu verringern in die Kreuzung gefahren. Außerdem befand sich der Zeuge N hinter 2 weiteren Fahrzeugen neben dem Zeugen L1 auf der Linksabbiegerspur, so dass der Zeuge L1 nach links durch diese Fahrzeuge bereits kein freies Sichtfeld hatte. Hinzu kommt, dass die Sicht, wie der Sachverständige ausgeführt hat, durch ein Verkehrsschild auf der Verkehrsinsel zusätzlich beeinträchtigt war.

Es fehlte dem Zeugen L1 daher die Übersicht, um darauf vertrauen zu dürfen, dass die Kreuzung vollständig geräumt war. Er hätte unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit und mit gesteigerter Sorgfalt in den Kreuzungsbereich einfahren müssen. Der Sachverhalt ist auch nicht deshalb anders zu bewerten, weil der Kläger aus einiger Entfernung auf den durch Grünlicht freigegebenen Kreuzungsbereich zu- und sodann in diesen eingefahren ist. Auch das Einfahren von weiter hinten ist als sog. "fliegender Start" zu qualifizieren. Einen solchen zeichnet aus, dass der Fahrer einen Lichtzeichenwechsel wahrnimmt und auf ihn reagiert, ohne anzuhalten. Für den Fahrenden ist auch aus etwas weiterer Entfernung, ebenso wie dem unmittelbarer vor der Kreuzung in Fahrt auf den Farbwechsel Reagierenden, erkennbar, dass es gerade erst zu einem Farbwechsel gekommen ist und die Kreuzung noch nicht vollständig geräumt sein könnte.

Vor diesem Hintergrund ist bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge von der vorgenommenen Quotelung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten nicht zugunsten der Klägerin abzuweichen.

2.)

Auf der Grundlage dieser Quote hat die Beklagte zu 1.) bereits den Schaden der Klägerin reguliert. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

Zu Recht hat die Beklagte zu 1.) den Schaden der Klägerin auch unter Zugrundelegung eines Nettowiederbeschaffungswertes von 19.024,39 abgerechnet.

Denn trotz der Ersatzbeschaffung rechnet die Klägerin (zulässig) fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Dies bedeutet, dass sie aber nicht wegen der Ersatzbeschaffung auf Grundlage der BGH-Rechtsprechung (VersR 2006, 238; VersR 2009, 516) Anspruch auf Ersatz des Bruttowiederbeschaffungswertes hat. Der BGH (a.a.O.) hat ausgeführt, dass nur bei der hier nicht vorliegenden konkreten Schadensberechnung im Fall der Ersatzbeschaffung auf den im Gutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswert abzustellen ist. Nur für die konkrete Schadensberechnung hat der BGH (VersR 2009, 516) entschieden, dass ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter nicht verpflichtet ist, beim Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ein regelbesteuertes Fahrzeug anzuschaffen. Wenn er ein nur differenzbesteuertes Fahrzeug anschaffe, sei er nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so dass auf den Bruttowiederbeschaffungswert abzustellen sei (vgl. OLG Hamm Urteil vom 19.2.2010 AZ: 9 U 147/09 ).

Da die Klägerin ihren Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis berechnet, ist die Umsatzsteuer nicht i.S. von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB tatsächlich angefallen und nicht ersatzfähig.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie auch keine weitere Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich für die Dauer einer notwendigen Reparatur bzw. - wie hier - Wiederbeschaffung zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überlegungszeit (BGH, VersR 2013, 471).

Danach kann die Klägerin hier auf der Grundlage der im vorprozessualen Sachverständigengutachten ausgewiesenen Dauer der Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung für maximal 12 Tage verlangen, wobei die in Ansatz gebrachte Höhe von 43 € pro Tag unstreitig ist. Die Beklagte zu 1.) hat aber sogar darüber hinaus 12 weitere Tage erstattet, so dass kein weiterer Anspruch besteht.

Unabhängig davon, ob die Beklagten sich in Verzug befanden, hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Denn die Beklagte zu 1.) hat auch insoweit bereits vor Rechtshängigkeit den Schaden in Höhe von 2/3 ausgeglichen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2016/20_O_155_13_Urteil_20160210.html - DE:LGE:2016:0210.20O155.13.00

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