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Ein Versicherungsnehmer, der eine Entwendung des Fahrzeugs behauptet, hat zwar eine Beweiserleichterung, muss aber den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls erschließen lässt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers, insbesondere bei wiederholt bewusst unrichtigen Angaben zur Durchsetzung von Vermögensinteressen, können dazu führen, dass die Beweiserleichterung nicht greift. Stützt sich der Versicherungsnehmer zum Beweis auf Zeugenaussagen, bleibt er beweisfällig, wenn die Zeugen nach dem persönlichen Eindruck des Tatrichters unglaubwürdig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |