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Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass die im Gutachten aufgeführten Schäden auf das vom Kläger beschriebene Unfallereignis zurückzuführen sind, da die Gesamtheit der Schäden nach Sachverständigengutachten nicht durch einen Unfall, wie ihn der Kläger selbst schilderte, verursacht werden konnte. Zudem liegt eine arglistige Obliegenheitsverletzung des Klägers vor, da er unrichtige Angaben zum Unfallhergang sowie zu bereits vorhandenen Vorschäden machte, welche objektiv falsch waren und zumindest "ins Blaue hinein" erfolgten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |