Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 04.01.2016: Zur Beweislast des Versicherungsnehmers für den Unfallhergang bei Kaskoversicherung und zur Arglist bei unrichtigen Angaben.




Das Landgericht Essen (Urteil vom 04.01.2016 - 18 O 228/13) hat entschieden:

   Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass die im Gutachten aufgeführten Schäden auf das vom Kläger beschriebene Unfallereignis zurückzuführen sind, da die Gesamtheit der Schäden nach Sachverständigengutachten nicht durch einen Unfall, wie ihn der Kläger selbst schilderte, verursacht werden konnte. Zudem liegt eine arglistige Obliegenheitsverletzung des Klägers vor, da er unrichtige Angaben zum Unfallhergang sowie zu bereits vorhandenen Vorschäden machte, welche objektiv falsch waren und zumindest "ins Blaue hinein" erfolgten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall


Tenor:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 13.433,65 € zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. Ziffer A. 2. AKB.

Zwar bestand zwischen den Parteien unstreitig am 14.02.2013 eine Kfz-Kaskoversicherung (Vollkasko mit eingeschlossener Teilkasko).

Allerdings ist dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger bereits der Nachweis nicht gelungen, dass die im E1-Gutachten vom 25.02.2013 aufgeführten Schäden oder abgrenzbare Teile davon auf das vom Kläger beschriebene Unfallereignis zurück zu führen sind.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer nämlich fest, dass die im Verfahren streitgegenständlichen Schäden weder in ihrer Gesamtheit, noch in abgrenzbaren Teilen auf das vom Kläger dargelegte Schadensereignis zurück geführt werden können.

Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.04.2015, dessen Inhalt der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2016 noch weiter erläutert hat.

Der Sachverständige kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.04.2015 zu dem Ergebnis, dass die meisten der vorhandenen Schäden an der linken Seite des PKW des Klägers zwar grundsätzlich durch einen Zusammenstoß mit einer Leitplanke verursacht werden können. Allerdings könne die Gesamtheit der Schäden nicht durch einen Unfall, wie ihn der Kläger selbst schilderte, zurück geführt werden.

Der Kläger hat hinsichtlich des Unfallgeschehens vorgetragen, dass jeweils lediglich ein einziger Anstoß an die Leitplanke mit dem vorderen sowie mit dem hinteren Bereich des PKW erfolgt sei.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen L finden sich im vorderen Bereich des PKW jedoch Spuren, welche nicht auf eine einzige Kollision mit der Leitplanke zurück geführt werden könnten. So seien am klägerischen PKW einerseits solche Spuren, die auf eine Abwehrbremsung schließen ließen, zu finden. Diese seien jedoch durch solche Spuren überlagert, welche auf einen ungebremsten Aufprall auf die Leitplanke schließen ließen. Im selben Anstoßbereich seien einerseits diagonale Spuren abfallend und aufsteigend vorhanden gewesen, andererseits aber auch solche, die deutlich gradliniger - im Wesentlichen annähernd horizontal - verliefen. Um die am vorderen Teil des Fahrzeugs festgestellten Schäden zu verursachen, seien mindestens zwei Anstöße in diesem Bereich, jeweils in einem ähnlichen Winkel, nötig gewesen.

Darüber hinaus sei es - gerade mit Blick auf die vom Kläger selbst beschriebenen Wetterverhältnisse im Unfallzeitpunkt - auch technisch nicht nachvollziehbar, wie es in einem einzigen Kollisionsvorgang zu einer Kollision des oberen Radlaufrandes des linken Hinterrades mit der Leitplanke hätte kommen können. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, dass sich der PKW aufgrund einer Lenkbewegung vollständig von der Leitplanke gelöst hätte und sodann mit dem Heck erneut mit der Leitplanke kollidiert wäre. Der PKW des Klägers hätte sich hierfür nach der Kollision im vorderen Bereich in der Hochachse drehen müssen. Mit Blick auf die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt geschilderte Schneeglätte sei es aber gerade nicht nachvollziehbar, dass die Reifen bei einer Lenkbewegung so viel Fassung bekommen hätten, dass eine solche Drehung in der Hochachse möglich gewesen wäre.

Die Schäden hätten auch nicht dadurch herbeigeführt werden können, dass der PKW des Klägers an der Leitplanke entlang gerutscht sei, ohne sich zeitweise von dieser zu lösen. Mögliche Veränderungen im Untergrund könnten die zur Verursachung der Schäden erforderliche Bewegung des Fahrzeugs ebenfalls nicht erklären.

Dem vom Kläger beschriebenen Unfallhergang ließen sich im Ergebnis keine der vorhandenen Schäden eindeutig zuordnen. Es sei nicht möglich, dass alle Schäden in einem Vorgang entstanden seien.

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Sachprüfung an. Die Sachverständige hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der eigenen Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs plausibel dargestellt, dass die am Fahrzeug vorhandenen Schäden nicht bei dem vom Kläger beschriebenen Unfallhergang verursacht werden können. Hiernach ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die diversen Spuren nicht auf einen einzigen Anstoß an die Leitplanke zurück geführt werden können. Der Sachverständige hat die bereits im schriftlichen Gutachten gefundenen Ergebnisse in der mündlichen Verhandlung vom 04.01.2016 anschaulich erläutert und insbesondere nochmals die konkreten Schäden am PKW dargestellt, welche auf das von ihm gefundene Ergebnis schließen lassen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers damit bereits mangels eines nachgewiesenen konkreten Schadens ausgeschlossen.

Auch wenn es hierauf im Ergebnis nicht mehr ankommt, ergibt sich über die bereits genannten Erwägungen hinaus die Leistungsfreiheit der Beklagten auch aufgrund des Vorliegens einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers, § 28 Abs. 2 VVG, Ziffer E 1.3. AKB. Nach Ziffer E 1.3. AKB war der Kläger als Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Hierzu waren insbesondere die Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten.

Der Kläger hat seine Pflicht aus Ziffer E 1.3. der AKB verletzt indem er unrichtige Angaben zum Unfallhergang sowie zu bereits vorhandenen Vorschäden machte. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen L können die vorhandenen Schäden am PKW dem Unfall, wie ihn der Kläger schildert, nicht zugeordnet werden. Dazu kommt, dass der vom Kläger vorgetragene Schaden an der hinteren linken Rückleuchte der vom Kläger dargelegten Kollision nicht gar nicht zugeordnet werden kann.

Für die Annahme von Arglist ist über das Wollen der Obliegenheitsverletzung hinaus erforderlich, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen. Dass der Kläger selbst die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt, ist für die Annahme von Arglist nicht zwingend erforderlich. Auch Angaben "ins Blaue hinein" können den Vorwurf von Arglist rechtfertigen. Für die Annahme von Arglist ist eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers nicht erforderlich (Prölls/Martin/Armbrüster, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 28 VVG Rn 197-199).

Die im Verfahren und auch vorgerichtlich gegenüber der Beklagten gemachten Angaben zum Unfallgeschehen und der Vorschadensfreiheit waren objektiv falsch. Dies spricht für sich genommen zunächst als Indiz für ein arglistiges Verhalten des Klägers. Insbesondere sind die gemachten Angaben geeignet, Beweisschwierigkeiten zu überwinden und die Beklagte zu einer Regulierung zu veranlassen.

Der Kläger persönlich war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, nachvollziehbare Gründe für die von ihm gemachten Angaben zum Unfallgeschehen zu nennen. Er hat lediglich vorgetragen, dass er sich nicht mehr erinnern könne, wie sich der Unfall zugetragen habe und dass der PKW jedenfalls vor dem streitgegenständlichen Unfall keinerlei Schäden gehabt habe. Damit stellen die vom Kläger gemachten Angaben jedenfalls solche "ins Blaue hinein" dar, welche zumindest auf ein bedingt vorsätzliches Handeln bezüglich eines Nachteils der Beklagten schließen lassen.

Ob darüber hinaus die seitens der Beklagten vorgebrachten Anhaltspunkte ausreichen, um insgesamt von einem manipulierten Unfallereignis auszugehen, kann nach den getroffenen Erwägungen dahinstehen.

Weitere Anspruchsgrundlagen für das klageweise geltend gemachte Begehren in der Hauptsache sind nicht ersichtlich.

Mangels Begründetheit der Hauptforderung steht dem Kläger auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.

Dasselbe gilt hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da bereits der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch nicht besteht, kann der Freistellungsanspruch auch nicht auf den Verzug insoweit gestützt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2016/18_O_228_13_Urteil_20160104.html - DE:LGE:2016:0104.18O228.13.00

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