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Ein Tiefgaragenstellplatz weist keinen Sachmangel auf, wenn seine Ist-Beschaffenheit vertraglich als Soll-Beschaffenheit vereinbart wurde. Unabhängig davon ist der geschuldete Standard der mittleren Art und Güte erst unterschritten, wenn das Ein- und Ausparken die Grenze des Zumutbaren mit einem durchschnittlichen Fahrzeug überschreitet, wobei elektronische Einparkhilfen und Rückfahrkameras bei der Einschätzung der Gebrauchstauglichkeit und des Komforts zu berücksichtigen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |