Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 14.07.2026: Rechtsschutzbedürfnis bei Verpflichtungsklage: Erfordernis eines vorherigen Antrags auf verkehrsrechtliche Maßnahme




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 14.07.2026 - 10 K 1971/24) hat entschieden:

   Dem gerichtlichen Antrag fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger vom Kläger zuvor nicht durch Stellung eines eindeutigen und bescheidungsfähigen Antrages mit der Sache befasst wurde. Der vorherige Antrag bei der Behörde ist eine während des verwaltungsgerichtlichen Prozesses nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Bescheidungsfähigkeit des Antrags erfordert ein konkretes, unmissverständliches Leistungsverlangen, das der Behörde das tatsächliche Begehren vermittelt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
E-Mail
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Verfahren ist in unmittelbarer sowie entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (dazu I.) als auch hinsichtlich der Hilfsanträge (dazu II.) bereits unzulässig.

I. Der Hauptantrag ist unzulässig. Es fehlt dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

1. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Der für eine Verpflichtungsklage in §§ 42 Abs. 1 Fall 2, 68 Abs. 2, 74 Abs. 2, 75, 78 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommende Antragsgrundsatz,

dient dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme und stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, dem zufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden.

Vgl. BVerwG, insb. Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 -, juris, Rn. 21, vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 -, juris, Rn. 11, und vom 25. November 2020 - 6 C 7.19 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 8. September 2025 - 12 A 1975/23 -, juris, Rn. 168, m. w. N.; vgl. auch Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 42 Abs. 1, Rn. 96.

Ist der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger von dem Kläger zuvor noch nicht durch Stellung eines eindeutigen und bescheidungsfähigen Antrages mit der Sache befasst worden, fehlt es dem gerichtlichen Antrag regelmäßig am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Denn der vorherige Antrag bei der Behörde ist eine während des verwaltungsgerichtlichen Prozesses nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.

Zwar müssen im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich (erst) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Hielte man aber für ausreichend, dass sich die Klage erst während des laufenden Verfahrens aufgrund des Verhaltens der Beklagten als erforderlich erweist, handelte es sich bei dem Antragserfordernis um nicht mehr als eine "bloße Förmelei", da das prozessuale Verweigern der begehrten Maßnahme dann stets zur Zulässigkeit der Klage führen würde.

Die Bescheidungsfähigkeit des Antrags setzt inhaltlich voraus, dass dieser ein konkretes, unmissverständliches Leistungsverlangen enthält,

und der Behörde somit das tatsächliche Begehren des Antragstellers vermittelt. Ein rein abstraktes Leistungsbegehren wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Vgl. etwa VG München, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2004 - M 15 K 02.893 -, juris, Rn. 63.

Der Kläger hat vor Klageerhebung keinen entsprechenden Antrag auf Anordnung einer verkehrsrechtlichen Maßnahme - insbesondere auf die Anordnung des mit dem Hauptantrag begehrten Durchfahrtsverbots für Lkw - gestellt.

a. Soweit der Kläger im Hinblick auf eine vorprozessuale Kommunikation zwischen den Beteiligten vorträgt, dass am 23. Mai 2024 eine Informationsveranstaltung für die Anwohner stattgefunden habe, an welcher auch Vertreter der Beklagten teilgenommen hätten, reicht dies für den Vortrag zu einer behördlichen Vorbefassung offenkundig nicht aus. Ob es insofern überhaupt schon zu einem vorprozessualen Kontakt zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens gekommen ist, lässt sich - ungeachtet der Frage, ob ein bloßer Kontakt überhaupt ausgereicht hätte - dem Vorbringen des Klägers schon deswegen nicht entnehmen, weil dieser nicht einmal vorträgt, seinerseits an dieser Veranstaltung teilgenommen zu haben.

b. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die T.-Fraktion im Rat der Stadt Y. habe - unter anderem von ihm selbst unterzeichnet - unter dem 4. Dezember 2023 beantragt, die Verwaltung zu beauftragen, die Zufahrt zur Baustelle "Neubau Trinkwasserreservoir am B." über die O.-straße und gerade nicht über die K.-straße zu organisieren, ist dieser Ratsantrag nicht als Antrag auf Vornahme straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO zu verstehen. Der Antrag bezieht sich inhaltlich vielmehr allein auf die im Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung der neuen Trinkwasserbehälteranlage erwogenen Varianten für die Errichtung der Baustelle. Er enthält hingegen keinen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag zu einer konkreten straßenverkehrsrechtlichen Regelung in der K.-straße, wie sie mit dem Hauptantrag nunmehr begehrt wird.

c. Gleiches gilt für die Petition, die der Kläger mit E-Mail vom 6. Juni 2024 an den Petitionsausschuss des Landtags gesendet hat. Diese ist in erster Linie darauf gerichtet, dass die Unterzeichner darin eine mögliche Verletzung des LNatSchG NRW geltend machen. Zwar ist der E-Mail an den Petitionsausschuss der Entwurf einer E-Mail von Herrn Dr. A. an den Kläger beigefügt, in der die Rede von Belastungen der Anwohner durch den Baustellenverkehr ist. Allerdings ist beiden E-Mails - ungeachtet der Frage, ob die weiteren formellen Voraussetzungen für einen Antrag an die Behörde vorliegen - ein konkretes, unmissverständliches und zudem nicht an den Landtag, sondern an die Straßenverkehrsbehörde gerichtetes Leistungsverlangen, das auf das Ergreifen einer verkehrsrechtlichen Maßnahme gerichtet ist, nicht zu entnehmen.

d. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger weder dargelegt hat noch sonst ersichtlich ist, weshalb weitere Eingaben von Anwohnern ihm zuzurechnen sein sollten,

sind auch diese weder ausdrücklich noch konkludent auf die Anordnung der mit dem Hauptantrag begehrten verkehrsrechtlichen Maßnahme gerichtet.

aa. Die Eingaben der Frau H. als Anwohnerin der R.-straße vom 19. Juli 2024 sowie des Herrn Q. als Anwohner der K.-straße vom 2. Juli 2024 stellen - ungeachtet ihres Inhalts - schon deswegen keinen Antrag im Sinne der vorgenannten Zulässigkeitsvoraussetzung dar, da diese nicht bereits vorgerichtlich, sondern erst nach Klageerhebung bei der Beklagten eingegangen sind.

bb. Das einzige Schreiben eines Anwohners der K.-straße, das neben dem bereits genannten Ratsantrag der T.-Fraktion überhaupt inhaltlich den Baustellenverkehr in der K.-straße thematisiert - namentlich eine E-Mail des Herrn Prof. Dr. S. vom 1. Juni 2023 -, befasst sich damit, die Zufahrt der Baustelle am Trinkwasserreservoir B. über die O.-straße in Y. und gerade nicht über die K.-straße zu organisieren. Aber auch diese Eingabe ist nicht als Antrag auf Vornahme einer Anordnung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 1b Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO zu verstehen. Denn sie bezieht sich inhaltlich ebenso wie der Ratsantrag der T.-Fraktion allein auf die im Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung der neuen Trinkwasserbehälteranlage erwogenen Varianten für die Errichtung der Baustelle. Auch dieses Schreiben enthält hingegen keinen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag zu einer konkreten straßenverkehrsrechtlichen Regelung in der K.-straße, wie sie mit dem Hauptantrag nunmehr begehrt wird.

cc. Sofern sich Frau H. als Anwohnerin der R.-straße mit E-Mail vom 27. Mai 2024 an die Denkmalbehörde der Beklagten gewandt und darin auf die befürchtete Gefährdung ihres unter Denkmalschutz stehenden Hauses durch Erschütterungen, die vom Baustellenverkehr ausgingen, hingewiesen und daneben um die Verlegung der Baustellenzufahrt gebeten hat, wird in dieser E-Mail zwar eine straßenverkehrsrecht­liche Maßnahme begehrt. Gleichwohl bezieht sich diese E-Mail auf die Verkehrssituation in der R.-straße und ist schon daher nicht als ein Antrag auszulegen, der auf die mit dem Hauptantrag konkret begehrte verkehrsrechtliche Maßnahme in der K.-straße gerichtet ist.

dd. Weitere Eingaben der Anwohner der K.-straße bei der Beklagten, die dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen sind, beziehen sich ebenfalls nicht auf die Anordnung der konkret begehrten verkehrsrechtlichen Maßnahme. Vielmehr handelt es sich dabei um Bedenken wegen etwaiger Eigentumsbeeinträchtigungen (so die E-Mail des Herrn W. vom N01. März 2024) oder der Einhaltung des angeordneten Haltverbots (E-Mail des Herrn Prof. Dr. S. vom 30. Mai 2024) sowie um die Absprache eines gemeinsamen Termins zwischen Anwohnern der K.-straße und Mitarbeitern der Beklagten am 15. November 2023, bei dem die Planungsunterlagen gezeigt und das Verkehrskonzept erläutert werden sollten.

2. Der vorherige Antrag bei der Beklagten ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen.

a. Ausnahmen von dem Erfordernis der vorherigen Behördenbefassung werden lediglich für Konstellationen diskutiert, in denen dem Betroffenen durch den mit der behördlichen Vorbefassung unvermeidlich einhergehenden weiteren Zeitablauf irreversible erhebliche Nachteile drohten,

oder in denen er bei Stellung eines gerichtlichen Antrags von einer erkennbaren Aussichtslosigkeit eines vorherigen Antrags an die Behörde ausgehen durfte, namentlich weil diese zuvor bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird.

Darüber hinaus kann in Fällen des fehlenden vorgerichtlichen Antrags bei der Behörde ausnahmsweise das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses aus prozessökonomischen Gründen angenommen werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich die Behörde im gerichtlichen Verfahren in der Sache eingelassen hat,

vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 -, juris, Rn. 21,

oder in denen die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat.

Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 25. November 2020 - 6 C 7.19 -, juris, Rn. 36.

b. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Entbehrlichkeit eines solchen vorherigen Antrags bei der Beklagten sind hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

aa. Nach Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Antrag des Klägers an die Verwaltung von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die Beklagte bereits vorprozessual klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie zu einer Überprüfung der bisherigen Verkehrsregelung definitiv nicht bereit ist. Der Umstand, dass die Beklagte nach Aktenlage zu den vom Kläger benannten vormaligen Eingaben nicht schriftlich Stellung genommen hat, reicht bereits mit Blick auf deren abweichenden Inhalt ebenfalls nicht aus.

bb. Auch ergibt sich die Entbehrlichkeit des Antrags nicht aus einer besonderen Eilbedürftigkeit, etwa weil durch den mit der Vorbefassung der Behörde unvermeidlich einhergehenden weiteren Zeitablauf irreversible erhebliche Nachteile drohten. Der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass bei einem Zuwarten auf eine behördliche Entscheidung über einen entsprechenden Antrag vor Klageerhebung im Juni 2024, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Baustellenverkehr in der K.-straße gerade erst angelaufen war, irreversible erhebliche Nachteile gedroht hätten. Insbesondere lässt sich die Eilbedürftigkeit auch nicht mit den vom Kläger geltend gemachten und in dem Gutachten des Herrn Q. dokumentierten Gefahren begründen, die durch den Baustellenverkehr auf der Straße K.-straße entstehen sollen. Ungeachtet der Frage, ob überhaupt eine Eilbedürftigkeit auch im Klageverfahren einen vorherigen Antrag bei der Behörde entbehrlich machen kann,

vgl. dazu, dass bei einer Verpflichtungsklage, anders als bei Leistungsklagen und Anträgen nach § 123 VwGO, grundsätzlich ein vorheriger Antrag erforderlich ist: OVG S.-H., Urteil vom 19. Juni 2024 - 4 LB 31/23 -, juris, Rn. 62,

setzte sie jedenfalls eine besondere, über die für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin erforderliche Eilbedürftigkeit hinausgehende Dringlichkeit voraus.

Eine abstrakte Gefahrensituation, wie sie ausweislich des Vortrags des Klägers und des in Bezug genommenen Gutachtens des Herrn Q. in der K.-straße anzunehmen sein mag, reicht für die Annahme einer besonderen Dringlichkeit hingegen nicht aus. Es hätte nach Aktenlage vielmehr hinreichend Zeit bestanden, die Beklagte vorgerichtlich mit dem hier verfolgten Begehren zu befassen.

cc. Die Beklagte hat sich auch nicht rügelos in der Sache eingelassen, sondern vielmehr stets ausdrücklich die Unzulässigkeit der Klage aufgrund der fehlenden behördlichen Vorbefassung gerügt. Dass sie sich zur Sache inhaltlich nicht geäußert hat, ist prozessual nicht zu beanstanden und führt insbesondere auch nicht zu der Annahme, dass ein vorheriger Antrag von Anfang an erkennbar aussichtslos gewesen wäre.

dd. Soweit der Kläger sich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG schließlich darauf beruft, dass § 45 StVO grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet sei und es deswegen gerade kein gesetzlich geregeltes und damit zwingend einzuhaltendes Antragsverfahren zum Schutz subjektiver öffentlicher Rechte gebe, vermag diese Auffassung die Entbehrlichkeit der behördlichen Vorbefassung nicht zu begründen.

Denn nach der Rechtsprechung des BVerwG gilt die Regel, dass die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage einen erfolglos gestellten Antrag bei der Behörde auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts voraussetzt, sogar dann, wenn die Behörde nach dem einschlägigen Fachgesetz über den Erlass des betreffenden Verwaltungsakts ohne Antrag von Amts wegen entscheidet.

Die vom Kläger in Bezug genommene Ausnahme setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG zudem neben dem Fehlen eines gesetzlich geregelten Antragsverfahrens ohnehin einen weiteren der vorgenannten Ausnahmetatbestände voraus, beispielsweise die rügelose Einlassung der Behörde zur Sache. Nur dann ist es gerechtfertigt, ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall auch ohne vorherige Antragstellung im Verwaltungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage anzuerkennen.

Daran fehlt es hier jedoch.

II. Die Hilfsanträge sind ebenfalls unzulässig. Dem Kläger fehlt auch insoweit aus den Gründen zu I. das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Streitgegenstandes beruht die Kostentragungspflicht des Klägers auf seiner Kostenübernahmeerklärung und im Umfang der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils des Streitgegenstands folgt sie aus seinem Unterliegen, vgl. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/10_K_1971_24_Urteil_20260714.html - DE:VGAC:2026:0714.10K1971.24.00

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