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Dem gerichtlichen Antrag fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger vom Kläger zuvor nicht durch Stellung eines eindeutigen und bescheidungsfähigen Antrages mit der Sache befasst wurde. Der vorherige Antrag bei der Behörde ist eine während des verwaltungsgerichtlichen Prozesses nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Bescheidungsfähigkeit des Antrags erfordert ein konkretes, unmissverständliches Leistungsverlangen, das der Behörde das tatsächliche Begehren vermittelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |