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Ein Anspruch des Einzelnen auf verkehrsregelndes Einschreiten zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO setzt eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage voraus, die das allgemeine Risiko einer Rechtsbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte oder die Lärmschutz-Richtlinien-StV festgelegt, sondern bemisst sich danach, ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Die 16. BImSchV ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht unmittelbar anwendbar, da sie den Lärmschutz für den Bau und die wesentliche Änderung von Straßen regelt, nicht für bestehende Straßen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |