Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 14.04.2026: Zur Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm; Anforderungen an qualifizierte Gefahrenlage




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 14.04.2026 - 10 K 2273 / 25) hat entschieden:

   Ein Anspruch des Einzelnen auf verkehrsregelndes Einschreiten zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i.V.m. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO setzt eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage voraus, die das allgemeine Risiko einer Rechtsbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte oder die Lärmschutz-Richtlinien-StV festgelegt, sondern bemisst sich danach, ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Die 16. BImSchV ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht unmittelbar anwendbar, da sie den Lärmschutz für den Bau und die wesentliche Änderung von Straßen regelt, nicht für bestehende Straßen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 23. September 2024 auf Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen zur Reduzierung des auf ihr Grundstück Q.-straße XX in N01 B. einwirkenden Verkehrslärms unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Gründe:


I. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Hauptantrag ist zulässig.

Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, soweit sie das Durchfahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t während der Rübenkampagne entlang der Rübenachse begehrt.

Es erscheint möglich, dass sie als Anliegerin der Straße P.-straße durch das Unterlassen der begehrten Maßnahme in ihren Rechten verletzt ist.

Die Klägerin bewohnt ein in ihrem Miteigentum befindliches Haus unter der Anschrift Q.-straße 56 in B. Das mit dem Wohngebäude bebaute Grundstück grenzt im rückwärtigen Bereich an die Straße P.-straße an, auf die sich das begehrte Durchfahrverbot auch beziehen soll.

Ihre Klagebefugnis ergibt sich aus der nicht von vornherein ausgeschlossenen Möglichkeit eines Anspruchs aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO. § 45 Abs. 1 StVO ist zwar grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Einzelne einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten hat, wenn eine Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfassen dabei nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Dazu gehört auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, insbesondere soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen vorsieht.

Die vorgenannten Vorschriften geben dem Einzelnen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss.

Gemessen daran ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin als Anliegerin einen Anspruch auf die Anordnung eines Durchfahrverbots für den P.-straße in dem Bereich hat, der rückwärtig an ihr Grundstück grenzt. Denn insoweit kann sich die Klägerin jedenfalls auf eine durch die Lärmbelastung der Straße hervorgerufene mögliche Gefahr für ihre Gesundheit berufen.

Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Gutachten vom 28. Oktober 2025 die Immissionsrichtwerte der Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht überschritten wurden. Denn ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dem Grunde nach nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird.

Der Klagebefugnis steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch des Einzelnen aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO dem Grunde nach auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung und gerade nicht auf eine konkrete Maßnahme gerichtet ist. Denn es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass sich sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen der Beklagten zugunsten einer Anordnung des begehrten Durchfahrverbots auf Null reduziert haben.

2. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Anordnung eines Durchfahrverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t während der Zeit der Rübenkampagne gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO. Das Ermessen der Beklagten ist nicht zugunsten der begehrten Anordnung auf Null reduziert.

a. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist und kommt eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung nur in Betracht, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage für die in § 45 StVO geschützten Rechtsgüter besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Die Vorschriften des § 49 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO modifizie­ren und konkretisieren die Ermächtigungs­grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO, da sie nach der höchstrichterlichen Recht­sprechung erhöh­te Anforde­rungen an des­sen Tatbestandsvoraussetzungen stellen und nicht die Er­mes­sensausübung betreffen.

Eine Ermessensentscheidung ist der Straßenverkehrsbehörde danach erst dann eröffnet, wenn eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage bzw. eine besondere örtliche Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt.

Vgl. etwa Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, § 23 Rn. 1186, m. w. N.

Die Beantwortung der Frage, ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich ist.

Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO dabei tatbestandlich nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms ist dabei nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt.

Auch durch die in den Lärmschutz-Richtlinien-StV enthaltenen Schallpegel wird diese Grenze nicht bestimmt. Nr. 1.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV hält ausdrücklich fest, dass die Grenze des billigerweise zumutbaren Verkehrslärms nicht durch gesetzlich bestimmte Grenzwerte festgelegt ist. Maßgeblich ist danach vielmehr, ob die Lärmbeeinträchtigung jenseits dessen liegt, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss. Nach den Lärmschutz-Richtlinien-StV kommt zwar ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten der Behörde "insbesondere in Betracht", wenn "der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel" am Immissionsort die Richtwerte aus Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschreitet. Das besagt jedoch nur, dass sich in derartigen Fällen das Ermessen der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten kann; es bedeutet aber nicht, dass geringere Lärmeinwirkungen straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ausschlössen. Dementsprechend geben die Lärmschutz-Richtlinien-StV der Behörde im Einzelfall unter anderem auf, den Grad der Beeinträchtigung im Hinblick auf die Leichtigkeit der Realisierung von Abwehrmaßnahmen zu beurteilen.

Vgl. so bereits zur Vorgänger-Fassung der Lärmschutz-Richtlinien-StV ("Vorläufige Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm vom 6. November 1981"): BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, juris, Rn. 13 f.; vgl. im Übrigen: VG Köln, Urteil vom 29. April 2022 - 18 K 974/20 -, juris, Rn. 34 ff.

Ebenso wenig können die Vorschriften der 16. BImSchV bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO unmittelbar angewendet werden. Diese Verordnung bestimmt durch Festlegung von Immissionsgrenzwerten die Schwelle der Zumutbarkeit von Verkehrslärm nämlich nur für den Bau und die wesentliche Änderung u. a. von öffentlichen Straßen (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV).

Demgegenüber geht es bei § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO um straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen des Lärmschutzes für bestehende Straßen.

Unabhängig von der danach fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit der genannten Regelungen ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, dass die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze, deren Überschreitung die Behörde zur Ermessensausübung verpflichtet, herangezogen werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 8 B 821/18 -, juris, Rn. 17, und vom 28. März 2018 - 8 A 1247/16 -, juris, Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juli 2018 - 10 S 2449/17 -, juris, Rn. 33; VG Köln, Urteil vom 20. Dezember 2024 - 18 K 5499/23 -, juris, Rn. 59; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, § 23 Rn. 1197 ff.

Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV lassen dabei ganz allgemein erkennen, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion, zumindest auch dem Wohnen zu dienen, anzunehmen ist.

Hieraus ergibt sich folgende Systematik: Werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV erreicht, die in reinen und allgemeinen Wohngebieten 59 dB(A) zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (tags) und 49 dB(A) zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (nachts) betragen, ist regelmäßig von einer erheblichen Immissionsbelastung auszugehen, die dem Einzelnen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über straßenverkehrsbeschränkende Maßnahmen einräumt. Dagegen ist die Unter­schreitung dieser Immissionsgrenzwerte jedenfalls ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenrechtlicher Hinsicht nicht erreicht,

sodass regelmäßig schon kein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung besteht, weil davon auszugehen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht erfüllt sind.

Werden gar die in Nr. 2.1 Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgeführten und im Vergleich zu § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV strengeren Grenzwerte überschritten, ist tatbestandlich erst Recht von einer Unzumutbarkeit auszugehen und das Ermessen der Behörde verdichtet sich in der Regel zur Pflicht zum Einschreiten.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2018 - 8 A 1247/16 -, juris, Rn. 32, und vom 6. Juni 2019 - 8 B 821/18 -, juris, Rn. 17, sowie Urteil vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, juris, Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C 45.92 -, juris, Rn. 30; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, § 23 Rn. 1200.

Eine Ermessensreduzierung auf Null - insbesondere hinsichtlich des Auswahlermessens - ist aber auch dann nicht zwangsläufig gegeben. Maßgeblich sind vielmehr die Besonderheiten des Einzelfalls.

Denn selbst bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV kann die Straßenverkehrsbehörde ihr Ermessen auch dahingehend ausüben, dass sie im Einzelfall gleichwohl keine verkehrslenkenden Maßnahmen trifft.

b. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Anordnung.

aa. Zunächst liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO jedoch vor. Denn die Beurteilungspegel am Wohnhaus der Klägerin, das dem Akteninhalt nach in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, betragen nach dem Gutachten vom 5. Mai 2025, das auf Grundlage der - für die Berechnung des Beurteilungspegels nach der 16. BImSchV allein maßgeblichen - RLS-19 berechnet wurde, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h für alle Verkehrsteilnehmer, wie sie infolge der Verkehrsanordnung vom 4. Juli 2025 inzwischen gilt, bis zu 60,6 dB(A) tags (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und bis zu 55,5 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) und überschreiten so die als Orientierungshilfe für allgemeine Wohngebiete heranzuziehenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.

Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten vom 5. Mai 2025 sind zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder substantiiert vorgetragen noch ergeben sie sich aus sonstigen Umständen. Die gilt im Übrigen auch für das Gutachten vom 28. Oktober 2025. Methodische Fehler der Gutachten sind ebenso wenig vorgetragen oder sonst ersichtlich wie eine fehlerhafte Berücksichtigung von maßgeblichen Eingabedaten. Beide Gutachten berechnen nachvollziehbar auf der Grundlage von Verkehrsmengendaten, die durch das Gutachterbüro im Wege einer Verkehrserhebung am 7. Januar 2025 während der damals noch laufenden Rübenkampagne und gleichzeitig außerhalb der Schulferien, die am Vortag endeten, erhoben worden sind, unter Berücksichtigung der vorherrschenden Topographie über ein digitales Höhenmodell mittels des Immissionsprogramms "CadnaA 2025" für eine Vielzahl von Immissionspunkten, unter anderem auch für das Wohnhaus der Klägerin, für verschiedene in Betracht kommende Szenarien die maßgeblichen Beurteilungspegel.

Vgl. zur Geeignetheit des Immissionsprogramms CadnaA etwa: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 -, juris, Rn. 77; VG Köln, Urteil vom 13. Mai 2025 - 17 K 6492/23 -, juris, Rn. 97 ff.

Dem Einwand der Klägerin, dass bei einer - im Rahmen einer Berechnung allein möglichen - mittelnden Betrachtung Impulslärm- und kurzzeitige Geräuschspitzen deutlich abgeschwächter berücksichtigt würden als bei einer Messung des konkreten Lärms, steht bereits entgegen, dass eine Berechnung der Beurteilungspegel grundsätzlich nicht durch Lärmmessungen ersetzt werden kann. Ein direkter Vergleich rechnerischer Werte mit gemessenen Werten ist nicht möglich.

Der Einwand der Klägerin, dass die zugrunde gelegte Verkehrserhebung vom 7. Januar 2025 aufgrund ihrer Dauer von nur 24 Stunden nicht geeignet sei, die tatsächliche Verkehrssituation zuverlässig abzubilden, findet keine Stütze in den jeweiligen Berechnungen zugrunde gelegten RLS-19 und RLS-90. Beide Richtlinien sehen vielmehr vor, dass ermittelte Werte, die aus Untersuchungen zur Ermittlung der stündlichen Fahrstärke und des Anteils an Lkw am Gesamtverkehr stammen, auch gegenüber standardisierten Werten vorrangig zu verwenden sind, ohne dass dafür eine gewisse Dauer der Ermittlung vorgegeben wird, vgl. Nr. 3.3.2 der RLS-19 und Nr. 4.4.1.1.1 der RLS-90. Vielmehr entspricht eine auf 24 Stunden ausgelegte Verkehrszählung mit anschließender Hochrechnung der DTV-Werte der allgemein üblichen Vorgehensweise und damit den Regeln der Technik.

Zudem wurde die Verkehrserhebung dem Akteninhalt nach gerade deswegen am 7. Januar 2025 vorgenommen, da an diesem Tag die Anlieferung der Ernte in erster Linie aus denjenigen An- und Abbaugebieten erfolgte, die geografisch so gelegen sind, dass die Anlieferung über die Rübenachse erfolgte. Dies wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

Auch hat die Klägerin lediglich unsubstantiiert behauptet, dass die Verkehrserhebung am 7. Januar 2025 aufgrund des Endes der Rübenkampagne 2024/2025 am 8. Januar 2025 den maßgeblich durch die Rübenkampagne verursachten tatsächlichen Verkehrslärm nicht zuverlässig abzubilden vermochte. Zur Überzeugung des Gerichts ist aber gerade nicht anzunehmen, dass zum Zeitpunkt der Verkehrszählung wegen des bevorstehenden Endes der Rübenkampagne das Verkehrsaufkommen bereits signifikant zurückgegangen war und deshalb deutlich hinter dem Verkehrsaufkommen zurückgeblieben ist, das während des gesamten Zeitraums der Rübenkampagne (ab etwa Mitte September) für die verkehrsbedingte Lärmbelastung maßgeblich verantwortlich ist. Sofern die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Artikel aus der Zeitung Aachener Nachrichten vom 8. Januar 2025 darauf hinweist, dass die am 8. Januar 2025 beendete Rübenkampagne 2024/2025 "hinter den Möglichkeiten zurückgeblieben" sei, lässt dieser Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass es am Ende der Rübenkampagne zu einer deutlichen Reduzierung des täglichen und nächtlichen Anlieferverkehrs gekommen ist. Vielmehr ergibt sich aus der im Verfahren eingeholten und durch die Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Stellungnahme der Zuckerfabrik R. vom 7. April 2026, dass diese aufgrund ihres Betriebsablaufs, der nach einem sog. "just-in-time-Konzept" ausgestaltet ist, auf eine möglichst gleichbleibende Anlieferung der Zuckerrüben angewiesen ist. Deswegen erfolgt die Anlieferung über die gesamte Rübenkampagne hinweg auch gleichmäßig. Den der Stellungnahme beigefügten Statistiken ist insbesondere zu entnehmen, dass die Zuckerfabrik über den gesamten Zeitraum der Rübenkampagne 2024/2025 unter Volllast lief und die Anlieferungen erst mit deren Ende am 8. Januar 2025 abrupt endeten, weshalb - statistisch belegt - der 7. Januar 2025 ein für Anlieferungen über die Rübenachse repräsentativer Tag war und der Belastbarkeit der an diesem Tag erhobenen Verkehrsmengendaten keine begründeten Zweifel entgegenstehen.

Schließlich ist der von der Klägerin behauptete Umstand, dass insbesondere der Schwerlastverkehr die inzwischen entlang der "Rübenachse" angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nicht einhalte, nicht geeignet, die Berechnungsergebnisse der Gutachten in Frage zu stellen. Denn Geschwindigkeitsüberschreitungen, die gegebenenfalls zu höheren Immissionswerten führen, sind regelmäßig nicht zu beachten. Ungeachtet der Frage, ob es auf Höhe des klägerischen Grundstücks tatsächlich in dem von der Klägerin behaupteten Umfang zu Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, sich an der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als Berechnungsfaktor zu orientieren, auch wenn es keine absolute Gewähr dafür gibt, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern eingehalten wird.

bb. Allerdings ist das nach den eingangs dargelegten Grundsätzen damit eröffnete Ermessen der Beklagten vorliegend nicht dahingehend auf Null reduziert, dass die Anordnung des mit dem Hauptantrag begehrten Durchfahrverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t während der Rübenkampagne die allein rechtmäßige verkehrsrechtliche Maßnahme darstellt. Eine dahingehende Ermessensreduzierung ergibt sich weder aufgrund einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts aus Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV (dazu (1)) noch aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls (dazu (2)).

(1) Das Entschließungsermessen der Beklagten ist nicht mit Blick auf die Immissionsrichtwerte aus Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV auf Null reduziert. Denn diese Immissionsrichtwerte sind am Wohnhaus der Klägerin nicht überschritten.

Gemäß Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV betragen die Immissionsrichtwerte in reinen und allgemeinen Wohngebieten 70 dB(A) zwischen 6:00 und 22:00 Uhr (tags) sowie 60 dB(A) zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (nachts).

(a) Diese Werte werden am Wohnhaus der Klägerin, das in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, sowohl nach dem anhand der RLS-19 erstellten Gutachten vom 5. Mai 2025 als auch nach dem anhand der RLS-90 erstellten Gutachten vom 28. Oktober 2025 nicht überschritten. Ausweislich des Gutachtens vom 5. Mai 2025 betragen die Beurteilungspegel am Wohnhaus der Klägerin unter Zugrundelegung der zwischenzeitlich angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf dem P.-straße bis zu 60,6 dB(A) tags und bis zu 55,5 dB(A) nachts. Aus dem Gutachten vom 28. Oktober 2025 ergeben sich am Wohnhaus der Klägerin bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf dem P.-straße Beurteilungspegel von bis zu 61,4 dB(A) tags und von bis zu 56,0 dB(A) nachts. Weil nach beiden Gutachten die Immissionsrichtwerte aus Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV sicher unter­schritten werden, kann die Kammer die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ihre Berechnung anhand der RLS-19 oder der RLS-90 vorzunehmen ist, hier dahinstehen lassen.

Vgl. aber dazu, dass auch nach der Einführung der RLS-19 die Berechnung der Immissionsrichtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV anhand der RLS-90 zu erfolgen hat: OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2023 - 8 B 688/23 -, juris, Rn. 22; vgl. auch BT-Drs. 19/31183, S. 3, wonach es für die Anwendung der RLS-19 im Rahmen der Lärmschutz-Richtlinien-StV einer Anpassung derselben bedürfte.

(b) Da somit die Immissionsrichtwerte aus Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV am Grundstück der Klägerin sicher unterschritten werden, verbleibt der Behörde dem Grunde nach ein ausnutzbarer Ermessensspielraum.

Vgl. zum öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen Lärmbeeinträchtigungen: OVG NRW, Urteil vom 28. September 2023 - 8 A 2519/18 -, juris, Rn. 348.

Die festgestellten Lärmpegel am Wohnhaus der Klägerin sind für sich genommen auch nicht von solchem Gewicht, dass dahinter alle anderen denkbaren wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte von vornherein zurücktreten müssten. Sie liegen insbesondere zugleich unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, bei deren Überschreitung - jedenfalls für Wohngebiete - von einer gesundheitsgefährdenden Auswirkung von Lärm auszugehen ist,

und sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Schutzpflichten ergeben, die auch die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Lärm erfordern.

(2) Das Ermessen der Beklagten ist auch nicht aus besonderen Gründen des Einzelfalls zugunsten der Anordnung eines Durchfahrverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t während der Rübenkampagne auf Null reduziert.

Eine Reduzierung des Auswahlermessens kommt nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt voraus, dass nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen offenkundig nur unter pflicht- und damit rechtswidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden können.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Allein aufgrund des Umstands, dass nach der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h entlang der Rübenachse am Wohnhaus der Klägerin ein Beurteilungspegel messbar ist, der ausweislich des Gutachtens vom 5. Mai 2025, das unter Anwendung der RLS-19 erstellt wurde, bis zu 60,6 dB(A) tags und bis zu 55,5 dB(A) nachts beträgt und mithin 1,6 dB(A) tags bzw. 6,5 dB(A) nachts über dem jeweiligen Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV liegt, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null.

Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass zur Reduzierung der Lärmbelastung im konkreten Fall allein das von der Klägerin begehrte ganztägige Durchfahrverbot für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t während des Zeitraums der Rübenkampagne in Betracht kommt und alle denkbaren Alternativen offenkundig pflicht- und damit rechtswidrig wären.

Zum einen erscheint die von der Beklagten angeordnete straßenverkehrsrechtliche Maßnahme verbunden mit der Entscheidung, weitere Maßnahmen nicht vorzunehmen, nicht per se als offenkundig pflicht- und damit rechtswidrig. Denn die Straßenverkehrsbehörde kann - selbst bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV - ihr Ermessen sogar auch dahingehend ausüben, dass sie gleichwohl keine verkehrslenkenden Maßnahmen trifft.

Darüber hinaus sind nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch andere verkehrsrechtliche Maßnahmen als die von der Klägerin begehrte Anordnung eines ganztägigen Durchfahrverbots für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t während des Zeitraums der Rübenkampagne denkbar, die nicht offenkundig pflicht- und damit rechtswidrig erscheinen. So wird nach dem Vortrag der Klägerin ihre Lärmbelastung vor allem in der Nacht als zu hoch empfunden. Insoweit ist auch den Gutachten eine höhere Überschreitung des Immissionsrichtwerts in der Nacht als am Tag zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Durchfahrverbot, das in zeitlicher Hinsicht auf die Nachtzeit beschränkt ist, jedenfalls nicht von vornherein als offensichtlich rechtswidrig. Gleiches gilt für ein Durchfahrverbot für Fahrzeuge mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t, etwa durch das Verkehrszeichen 262, das die Durchfahrt für Fahrzeuge mit einem bestimmten zulässigen Gesamtgewicht verbietet, wobei höhere Gewichte, wie beispielsweise 7,5 t (Verkehrszeichen 262-7,5), 12 t (Verkehrszeichen 262-12) oder 30 t (Verkehrszeichen 262-30) möglich wären. Denn der Anlieferverkehr zur Zuckerfabrik erfolgt - jedenfalls nachts - überwiegend mit Sattelschleppern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t.

II. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 23. September 2024, sofern dieser die an ihrem Wohnhaus wahrnehmbare Lärmbelastung zum Gegenstand hat, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Die Klägerin hat eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zwar nicht ausdrücklich beantragt. Der von der Klägerin formulierte Vornahmeantrag kann in Anwendung des § 88 VwGO nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel jedoch so aufgefasst werden, dass der gestellte Vornahmeantrag den Antrag auf ermessenfehlerfreie Entscheidung erfasst. In einem solchen Vornahmeantrag ist als "Minus" der Bescheidungsantrag enthalten.

Denn ein Vornahmeantrag enthält regelmäßig auch den in dieselbe Richtung zielenden und nur inhaltlich hinter der erstrebten Verpflichtung zurückbleibenden Antrag auf Neubescheidung.

Weil der Streitgegenstand einer Verpflichtungs- und derjenige einer Bescheidungsklage im Wesentlichen identisch sind, stellt der Übergang von einem Vornahme- zu einem Bescheidungsantrag auch keine Klageänderung dar.

Das Gericht ist bei seiner Entscheidungsfindung im Rahmen einer Bescheidungsklage an das im Streitgegenstand zum Ausdruck kommende Klagebegehren gebunden, nicht jedoch an die Klagegründe. Es kann der Klage auch aus anderen Gründen stattgeben, als sie vom Kläger geltend gemacht werden. Der Kläger hat es nicht in der Hand, das Gericht in der Entscheidungsfindung auf die Prüfung bestimmter rechtlicher Erwägungen festzulegen. Das gilt auch für Bescheidungsklagen. Auch der die Bescheidung begehrende Kläger kann die gerichtliche Prüfung nicht bestimmen. Diese beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung hat, sondern erstreckt sich auch auf die im Fall der Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu treffende Entscheidung, welche Rechtsauffassung die Behörde bei der erneuten Bescheidung zu beachten hat. Soweit der Kläger dazu in dem gerichtlichen Verfahren Ausführungen gemacht hat, werden diese - genauso wie sonstige Klagegründe - nicht Bestandteil des Streitgegenstands, der in dem Anspruch auf Neubescheidung besteht. Deshalb ist der Kläger nicht gehalten, eine bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zu benennen; vielmehr ergibt sich die nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zugrunde zu legende Rechtsauffassung des Gerichts aus der diesem obliegenden Amtsprüfung der Rechtslage.

2. Dies vorangestellt, ist der zulässige Antrag der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags vom 23. September 2024, soweit er auf ihre Beeinträchtigung durch Lärm gerichtet ist, begründet.

Dem Grunde nach hat die Klägerin als Anliegerin der P.-Straße einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO liegen nach den obigen Ausführungen vor.

Dieser Anspruch ist auch nicht dadurch erfüllt, dass die Beklagte sich zwischenzeitlich dazu entschieden hat, dass sie neben der bereits am 4. Juli 2025 angeordneten Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h entlang der gesamten Rübenachse für alle Verkehrsteilnehmer, der beauftragten Synchronisierung der Ampelschaltung entlang der Verkehrsachse und der beabsichtigten Ausbesserung der Fahrbahn keine weiteren Maßnahmen zur Lärmreduzierung vornehmen wird.

Denn diese Entscheidung ist nicht ermessensfehlerfrei.

Wie bereits aufgezeigt, kann die Straßenverkehrsbehörde dem Grunde nach - selbst bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV - ihr Ermessen auch dahingehend ausüben, dass sie gleichwohl keine verkehrslenkenden Maßnahmen trifft.

Es begegnet hier im Ergebnis jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte das ihr in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO eingeräumte Ermessen in der Weise ausgeübt hat, dass sie keine weiteren Maßnahmen zugunsten der Klägerin ergreifen wird.

a. Das Gericht kann eine Ermessensentscheidung grundsätzlich nur darauf überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten bzw. ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Ein Ermessensfehler liegt dann vor, wenn das Ermessen überhaupt nicht ausgeübt wurde, wenn in die Entscheidung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den jeweiligen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Bei der Entscheidung über die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen in Rechnung zu stellen, ihrerseits von übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen eintreten kann. Sie darf dabei in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. Aber auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen kann sie von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen ermessensfehlerfrei absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. Bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen müssen allerdings die der Anordnung verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt.

Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass eine solche Abwägung überhaupt nachvollziehbar stattgefunden hat und auch im Ergebnis vertretbar ist.

Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls welche verkehrslenkenden Maßnahmen im Einzelfall geboten sind, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen einer Lärmvorbelastung abzustellen.

In die Bewertung können neben Art und Intensität der Lärmimmissionen auch die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Dauer der Belästigungen,

sowie der Umstand, ob der sie auslösende Verkehr die betroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt, einfließen.

Denn Verkehrslärm einer Bundesfernstraße (einschließlich Ortsdurchfahrt) oder auch einer Landesstraße bzw. einer Kreisstraße muss von den Anliegern wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung in der Regel ertragen werden, während dies Anliegern einer Ortserschließungsstraße nicht ohne weiteres in gleicher Weise zumutbar ist.

Allerdings können Rechtsschutzsuchende nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener abgewogen,

und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Grundrechte der Betroffenen berücksichtigt werden.

Bei der Auswahl der Straßenverkehrsbehörde, ob und welche Verkehrsregelung sie trifft, hat sie zu prüfen, ob und welche Verkehrsregelungen, die den Verkehr zum Zwecke der Verkehrssicherheit oder -ordnung lenken oder beschränken sollen, zu dem angestrebten Zweck geeignet und erforderlich sind.

Dabei ist nicht zuletzt darauf abzustellen, welche Lärmminderung aufgrund der jeweiligen Verkehrsregelung zu erwarten ist.

b. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung im Ergebnis als fehlerhaft und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

aa. Dass die Beklagte ein Durchfahrverbot für Lkw zunächst noch gar nicht als mögliche Verkehrsregelung angedacht hatte, was sich auch darin zeigt, dass in den Lärmgutachten dieses Szenario überhaupt nicht berechnet worden ist, ist nicht per se schädlich. Sie konnte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren noch ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Sie hat ihrer Entscheidung dabei auch zutreffend zugrunde gelegt, dass Verkehrslärm gesundheitliche Schäden nach sich ziehen und die Lebensqualität beeinträchtigen kann und deshalb im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich zu berücksichtigen ist.

Vgl. zu der Annahme, dass Lärm als psychosozialer Stressfaktor nicht nur das subjektive Wohlempfinden und die Lebensqualität, sondern auch die Gesundheit im engeren Sinne beeinträchtigt: Hamb. OVG, Urteil vom 17. Juli 2025 - 4 Bf 220/21 -, juris, Rn. 160, m. w. N.

Bei ihrer Entscheidung hat sie insoweit zu Recht in den Blick genommen, dass die Lärmbelastung am Wohnhaus der Klägerin unter Anwendung der RLS-19 noch immer einen Wert von bis zu 55,5 dB(A) nachts erreicht, wodurch der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV von 49 dB(A) nachts um bis zu 6,5 dB(A) überschritten wird. Angesichts des Umstandes, dass eine Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A) eine Verdoppelung der Schallenergie darstellt,

gewichtet die Beklagte diese Überschreitung zu Recht auch als erheblich.

Die Beklagte durfte in ihre Entscheidung auf der anderen Seite auch einstellen, dass ausweislich der Lärmgutachten durch die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h entlang der Rübenachse am Wohnhaus der Klägerin bereits eine wahrnehmbare Reduzierung der Lärmbelastung erreicht wird. Diese Reduzierung erreicht zwar nicht einen Umfang von 3 dB(A). Die Beklagte ist aber in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Pegelreduzierung um 3 dB(A) (vgl. insoweit Ziffer 2.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV) vorliegend nicht zwingend erforderlich ist, da die Beurteilungspegel am Wohnhaus der Klägerin die Immissionsrichtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV nicht überschreiten.

Ferner hat die Beklagte zu Recht in ihre Entscheidung eingestellt, dass das Wohnhaus der Klägerin Ende der 1980er bzw. Anfang der 1990er Jahre errichtet wurde und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem dort bereits eine nicht unerhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm bestand.

Denn zu diesem Zeitpunkt existierten bereits sowohl die in ihrem heutigen Zustand ausgebaute Straße P.-straße als auch die Zuckerfabrik in B. Letztere nahm nach Abschluss der Rübenkampagne 1979/1980 keine Rüben mehr über die Schiene an, sodass sämtlicher Zulieferverkehr seitdem über die Straße erfolgt.

Vgl. insoweit: https://de.wikipedia.org/wiki/Zuckerfabrik_J%C3 %BClich, zuletzt aufgerufen am 14. April 2026.

Somit durfte die Beklagte zu Recht von einer "historisch gewachsenen" Gemengelage ausgehen, bei der die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten ein gewisses Abweichen von den Immissionsgrenzwerten rechtfertigen können.

Vgl. zu schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG: VG Augsburg, Urteil vom 30. März 2012 - Au 4 K 11.809 -, juris, Rn. 46.

bb. Gleichwohl hält die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Denn sie hat mit Blick auf mögliche Ausweichrouten und alternative Routenführungen die für die Entscheidung erforderlichen Erkenntnisse nicht vollständig ermittelt und dadurch in ihre Entscheidung, von einem - hier als Mittel zur Verkehrslärmreduzierung offenkundig in Betracht kommenden (vgl. etwa Ziffer 9 des Anhangs zu den Lärmschutz-Richtlinien-StV) und von der Klägerin zudem ausdrücklich begehrten - Durchfahrverbot für Lkw abzusehen, wesentliche Belange möglicherweise nicht oder jedenfalls nicht mit dem richtigen Gewicht eingestellt.

Die Beklagte hat ihre Entscheidung, von der Anordnung eines Durchfahrverbots für Lkw - ggf. auch zeitlich beschränkt und/oder um Ausnahmeregelungen ergänzt - abzusehen, damit begründet, dass die besondere Verkehrsbedeutung der Rüben­achse gegenüber den Interessen der Klägerin im konkreten Einzelfall überwiege. Ihre besondere Verkehrsbedeutung ergebe sich daraus, dass die Rübenachse neben dem für die Versorgung des Stadtgebiets notwendigen Ziel- und Quellverkehr vor allem von einer Vielzahl von Unternehmen für den Anlieferverkehr genutzt werde. Dabei handele es sich zum einen um solche Unternehmen, die in dem im Bau befindlichen Gewerbegebiet "V. Park" ansässig seien, und zum anderen um solche, die im südlichen B. angesiedelt seien und die Rübenachse als Verkehrsanbindung an das nördliche B. nutzten. Darüber hinaus fehle es an einer tauglichen Alternativroute. Die L.-straße stelle zur verkehrlichen Erschließung keine taugliche Alternativroute dar. Denn diese führe unmittelbar durch das Stadtzentrum der Beklagten und dabei unter anderem direkt am besonders schützenswerten Krankenhaus B. vorbei. Hinzu kämen zahlreiche schulische Einrichtungen sowie Kindergärten im Stadtzentrum. Auch andere, kleinere Straßen seien nicht geeignet, entsprechende Alternativrouten im Stadtgebiet darzustellen. Bei diesen sei bereits schon ungeklärt, ob sie aufgrund enger Kurven und Straßen überhaupt für Schwerlast- und Lkw-Transporte geeignet seien. Zudem führten nicht vorhandene Fahrradwege sowie Wege für Schul- und Kindergartenkinder zu erheblichen Risiken. Die Bundesautobahn (BAB) 44 sei ebenfalls nicht als taugliche Alternativroute geeignet. Zum einen würde eine Umfahrung über die BAB 44 im Vergleich zur Durchfahrt auf der Rübenachse deutlich länger dauern. Zum anderen würde die Route bei einer Umfahrung über die BAB 44 nach der Anschlussstelle B.-West über die Bundesstraße 56 mit der E.-straße und den N.-straße führen. Diese Verkehrsanbindung sei jedoch - insbesondere an den dort in einer Vielzahl befindlichen Kreisverkehrsplätzen - bereits jetzt schon überlastet. Eine Verlagerung des Anlieferverkehrs über die Anschlussstelle B.-West würde diese Überlastung des Kreisverkehrs noch erhöhen.

(1) Insoweit ist zwar die Erwägung der Beklagten, dass verkehrsreduzierende Maßnahmen nicht zu einer Verdrängung des Verkehrs in dafür nicht geeignete Wohn- oder kleinere innerörtliche Straßen sowie dort zu einer Zunahme des Straßenlärms führen dürften, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn straßenrechtliche Maßnahmen als Mittel der Lärmbekämpfung müssen dort ausscheiden, wo sie die Verhältnisse nur um den Preis neuer Unzulänglichkeiten an anderer Stelle verbessern könnten, die im Ergebnis zu einer verschlechterten "Gesamtbilanz" führen.

Die Beklagte geht wohl auch zutreffend davon aus, dass selbst die Anbringung eines Zusatzzeichens 1026-35 "Lieferverkehr frei" voraussichtlich nicht geeignet wäre, diese drohende Problematik zu entschärfen. Denn mit dem "Lieferverkehr" im Sinne des Zusatzzeichens 1026-35 werden allein diejenigen An- und Ablieferungen aus einer verkehrsrechtlichen Regelung ausgenommen, die gerade in oder aus dem betroffenen Gebiet erfolgen.

Der Lieferverkehr, der aber nicht in oder aus dem betroffenen Gebiet erfolgt und gleichwohl die Rübenachse nutzen müsste (Lieferdurchgangsverkehr), wäre hingegen von der verkehrsrechtlichen Regelung betroffen. Bei einem Durchfahrverbot für Lkw entlang der Rübenachse dürfte diese trotz Anbringung eines Zusatzzeichens 1026-35 "Lieferverkehr frei" weder von dem zur Versorgung des Stadtgebiets notwendigen Ziel- und Quellverkehr befahren werden, noch stünde sie für den An- und Ablieferverkehr derjenigen Unternehmen zur Verfügung, die im - nicht allein über die Rübenachse erschlossenen - Gewerbegebiet "V. Park" ansässig oder im südlichen B. abseits der Rübenachse angesiedelt sind und die Rübenachse als Verkehrsanbindung an das nördliche B. nutzen.

(2) Die Beklagte hat die Entscheidung gegen das Durchfahrverbot aber auf einer unzureichenden Sachgrundlage getroffen. Zum einen hat sie die Lärmbelastung entlang der Rübenachse für das vorliegend relevante Szenario eines Durchfahrverbots für Lkw schon gar nicht berechnen lassen. Aufgrund dieses Umstands war es der Beklagten von vornherein nicht möglich, vollständig zu überblicken, welche Lärmminderung aufgrund der jeweiligen Verkehrsregelungen, die alternativ oder kumulativ zur Umsetzung eines solchen - ggf. auch zeitlich beschränkten - Durchfahrverbots erforderlich sind, zu erwarten ist, was für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung aber regelmäßig erforderlich ist.

Zum anderen sind nach Auffassung der Kammer die von der Beklagten eingestellten Erwägungen zu möglichen Alternativrouten unzureichend. So hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung insbesondere unberücksichtigt gelassen, dass - wie die Mitarbeiter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben - die Kreisverkehrsplätze zwischen der Anschlussstelle der BAB 44 und dem Innenstadtbereich jedenfalls in der Nachtzeit für den Schwerlast- und Lkw-Verkehr frei befahrbar sind und nach dem Inhalt der Akten auch davon auszugehen ist, dass Schleppergespanne, die die Autobahn nicht befahren dürfen, nachts gar nicht eingesetzt werden. Ausgehend hiervon dürfte in der Nachtzeit die befürchtete Überlastung dieser Verkehrsbereiche nicht drohen. Dieser Gesichtspunkt ist für die Entscheidung der Beklagten aber relevant gewesen, weil sie die besondere Verkehrsbedeutung der Rübenachse für die ansässigen Gewerbebetreibenden und die Versorgung des Innenstadtbereichs, die sie gegenüber den Interessen der Klägerin höher gewichtet hat, insbesondere damit begründet hat, dass keine taugliche Alternativroute für den Schwerlastverkehr in Betracht komme. Nach den von der Beklagten angestellten Erwägungen scheide die BAB 44 als Alternativroute aus, da die Verkehrsanbindung der Anschlussstelle B.-West in den Innenstadtbereich über die Bundesstraße 56, die E.-straße und den N.-straße - insbesondere wegen dort befindlicher zahlreicher Kreisverkehrsplätze - bereits jetzt überlastet sei. Der Umstand, dass es in der - besonders schutzwürdigen und gerade auch für die Klägerin besonders relevanten - Nachtzeit zu einer merklichen Entspannung des Verkehrs kommt, könnte aber dazu führen, dass die BAB 44 jedenfalls in der Nachtzeit als taugliche Alternativroute zur Rübenachse in Betracht kommt und deren Verkehrsbedeutung zu dieser Zeit deutlich geringer zu gewichten ist.

Bei der vorzunehmenden Neubescheidung des Antrags vom 23. September 2024 sind diese Belange in die Entscheidung nunmehr vollständig einzustellen und zu berücksichtigen. Dabei kann es unter Umständen auch eines detaillierten Verkehrskonzepts bedürfen, um die Auswirkungen der in Frage kommenden, möglicherweise auch in unterschiedlichen Szenarien denkbaren Verkehrsregelungen zur Umsetzung eines etwaigen Durchfahrverbots für den Schwerlast- bzw. Lkw-Verkehr verlässlich beurteilen und diese in die neu vorzunehmende Gesamtbewertung mit dem richtigen Gewicht einstellen zu können.

Ob ein - ggf. auch zeitlich beschränktes - Durchfahrverbot das Ergebnis der neu zu treffenden Ermessensentscheidung sein wird, ist nach wie vor offen und bedarf einer ermessensfehlerfreien Würdigung der dann vollständig ermittelten Erkenntnisse. Dabei ist der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags vom 23. September 2024 allerdings von vornherein auf solche Beeinträchtigungen beschränkt, die durch Verkehrslärm verursacht werden. Sofern die Klägerin in ihrem Antrag vom 23. September 2024 ursprünglich auch Beeinträchtigungen durch Abgasimmissionen und Erschütterungen geltend gemacht hat, sind diese nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn die Klägerin hat ihre Klage ausschließlich mit der an ihrem Wohnhaus wahrnehmbaren Lärmbelastung begründet.

III. Der Hilfsantrag, über den aufgrund des nicht vollständigen Erfolgs des Hauptantrags zu entscheiden ist, bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Sofern die Klägerin mit dem Hilfsantrag begehrt, durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung des Richtwerts von 49 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) sicherzustellen, fehlt es ihr an der erforderlichen Klagebefugnis. Denn obwohl am Wohnhaus der Klägerin nachts der Richtwert von 49 dB(A) regelmäßig überschritten wird, steht ihr der geltend gemachte Anspruch offensichtlich nicht zu.

Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO. Denn auf die Einhaltung eines bestimmten Beurteilungspegels besteht nach den eingangs dargestellten Grundsätzen von vornherein kein Anspruch. Selbst bei einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, die im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO wie aufgezeigt lediglich als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze herangezogen werden, steht dem Anwohner regelmäßig nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Er kann dabei jedoch, jedenfalls soweit das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde - wie hier - nicht auf Null reduziert ist, keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Unterschreitung eines konkreten Lärmpegels verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Die tenorierte Kostenquotelung entspricht dabei dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens und Obsiegens. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin nur mit ihrem Bescheidungsantrag obsiegt und die Klage zudem teilweise zurückgenommen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/10_K_2273___25_Urteil_20260414.html - DE:VGAC:2026:0414.10K2273.25.00

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