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Das verbotswidrige Parken im 5-Meter-Bereich einer Einmündung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO) kann eine Abschleppmaßnahme rechtfertigen. Die im Rahmen eines Leistungsbescheides festgesetzte Verwaltungsgebühr für eine solche Abschleppmaßnahme ist jedoch im Einzelfall auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und kann bei fehlerhafter Bemessung reduziert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |